Steueränderungen 2026:
Das ändert sich für Unternehmen und Privatpersonen
Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft. Betroffen sind unter anderem Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gastronomen, Vereine und ehrenamtlich Tätige. Einige Änderungen bringen spürbare Entlastungen, andere erfordern Anpassungen in der Praxis – etwa in der Lohnabrechnung oder Buchhaltung.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen ab 2026 und zeigen, worauf Sie jetzt achten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Ab dem 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Damit werden Speisen, die im Rahmen einer Restaurantleistung abgegeben werden, steuerlich begünstigt. Getränke sind weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
Für gastronomische Betriebe bringt diese Änderung sowohl Entlastungen als auch organisatorische Anforderungen mit sich. Insbesondere müssen Abrechnungsprozesse wieder klar zwischen begünstigten und nicht begünstigten Leistungen unterscheiden.
Für die Praxis bedeutet dies unter anderem:
- Anpassung der Kassen- und Abrechnungssysteme, um unterschiedliche Steuersätze korrekt abzubilden
- klare und nachvollziehbare Trennung von Speisen und Getränken in der Buchhaltung
- erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung, insbesondere bei Kombiangeboten, Menüs oder Pauschalpreisen
Eine saubere Umsetzung ist entscheidend, um Nachfragen der Finanzverwaltung oder spätere Korrekturen zu vermeiden. Gerade bei bestehenden Kassensystemen empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung der Einstellungen.
Höhere Steuerfreibeträge für Ehrenamt und Übungsleiter
Ehrenamtliches Engagement wird ab 2026 steuerlich weiter gestärkt. Der Gesetzgeber erhöht die steuerfreien Pauschalen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten und schafft damit zusätzlichen finanziellen Spielraum für Engagierte sowie für Vereine und gemeinnützige Organisationen.
Konkret gelten ab 2026 folgende Beträge:
- Ehrenamtspauschale:
Erhöhung von 840 € auf 960 € pro Jahr (z. B. für Vorstandsmitglieder, Kassierer oder andere nebenberufliche Tätigkeiten im Verein) - Übungsleiterpauschale:
Erhöhung von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr (z. B. für Trainer, Ausbilder, Dozenten oder vergleichbare pädagogische Tätigkeiten)
Die Pauschalen können weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und einem begünstigten Zweck dient.
Von den erhöhten Freibeträgen profitieren vor allem Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen, die ehrenamtliches Engagement fördern und honorieren möchten, ohne zusätzliche steuerliche Belastungen auszulösen.
Entfernungspauschale steigt deutlich
Ab dem Jahr 2026 wird die Entfernungspauschale auf 0,38 € je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angehoben – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Damit verbessert sich die steuerliche Berücksichtigung von Arbeitswegen spürbar, insbesondere für Arbeitnehmer mit längeren Pendelstrecken.
Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich unter anderem aus auf:
- Arbeitnehmer mit längeren Arbeitswegen, deren Werbungskosten steigen und die schneller über den Werbungskosten-Pauschbetrag hinauskommen
- steuerfreie oder pauschalierte Arbeitgebererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- bestehende Regelungen zu Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüssen und Mobilitätsbudgets, die ggf. angepasst werden müssen
Für Arbeitgeber kann es erforderlich sein, interne Abrechnungsmodelle und Lohnbestandteile zu überprüfen. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sich die erhöhte Pauschale künftig stärker in der Einkommensteuererklärung auswirkt.
Unser Tipp:
Die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer gilt ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für Dienst- und Geschäftsreisen mit dem privaten Pkw können weiterhin 0,30 € pro gefahrenem Kilometer steuerlich berücksichtigt bzw. erstattet werden.
Änderungen bei der Gemeinnützigkeit
Für gemeinnützige Organisationen ergeben sich ab 2026 zusätzliche steuerliche Spielräume. Der Gesetzgeber erweitert die zulässigen Rahmenbedingungen und reduziert damit das Risiko, den Gemeinnützigkeitsstatus durch zusätzliche Einnahmen zu gefährden.
Konkret gelten ab 2026 folgende Erleichterungen:
- Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 50.000 € (Brutttoeinnahmen inkl. USt.) angehoben. Einnahmen bis zu dieser Grenze bleiben für die Gemeinnützigkeit unschädlich.
- Bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien (z. B. der Betrieb von Photovoltaikanlagen), gelten künftig ausdrücklich als unschädlich für den Gemeinnützigkeitsstatus.
Diese Änderungen geben Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen mehr Flexibilität bei der Finanzierung ihrer satzungsmäßigen Zwecke. Gleichzeitig bleibt eine saubere Abgrenzung und Dokumentation der einzelnen Tätigkeitsbereiche weiterhin wichtig, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Höherer Sonderausgabenabzug für Parteispenden
Ab dem Jahr 2026 wird der steuerlich abziehbare Höchstbetrag für Parteispenden deutlich angehoben. Zuwendungen an politische Parteien können dann bis zu einem Betrag von 3.300 € steuerlich geltend gemacht werden; bei Zusammenveranlagung bis 6.600 €.
Die Regelung gilt ausschließlich für Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Andere Spenden, etwa an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, unterliegen weiterhin den hierfür geltenden gesonderten Abzugsregelungen.
Für steuerpflichtige Personen, die sich politisch engagieren oder Parteien regelmäßig finanziell unterstützen, kann sich damit ein höherer steuerlicher Entlastungseffekt ergeben. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Spenden ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Weitere Änderungen ab 2026
Neben den größeren Entlastungen enthält das Steueränderungsgesetz 2026 auch mehrere punktuelle Klarstellungen und Anpassungen, die in der täglichen Praxis relevant sind.
Erleichterungen bei der Sonderabschreibung
- Bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) wird klargestellt, dass der Nachweis zur Einhaltung der EU-De-minimis-Verordnung nur noch bei Gewinneinkünften erforderlich ist. Für private Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfällt dieser Nachweis damit.
Einschränkungen bei Auslandsfällen
- Die abziehbaren Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden künftig auf 2.000 € pro Monat begrenzt.
Dies kann insbesondere bei Einsätzen in Hochpreis-Ländern zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen.
Verbesserungen für Arbeitnehmer
- Gewerkschaftsbeiträge können künftig zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Neue Voraussetzungen bei Betriebsveranstaltungen
- Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen sind nur noch möglich, wenn diese allen Arbeitnehmern offenstehen. Exklusive Veranstaltungen für einzelne Gruppen oder Abteilungen können dadurch steuerlich problematisch werden.
Aktivrente: Neue steuerliche Förderung für weiterarbeitende Rentner
Ebenfalls neu ab 2026 ist die sogenannte Aktivrente. Sie ermöglicht einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 €, wenn Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig sind. Der Freibetrag wird direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt und wirkt sich damit unmittelbar auf das verfügbare Nettoeinkommen aus.
Die Voraussetzungen, Anwendungsfälle und Praxisbeispiele haben wir in einem separaten Beitrag ausführlich dargestellt:
Aktivrente ab 2026: Neuer Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Rentner
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„Die Steueränderungen ab 2026 bieten viele Chancen – sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Entscheidend ist jedoch, die neuen Regelungen frühzeitig zu prüfen und korrekt umzusetzen, damit steuerliche Vorteile nicht ungenutzt bleiben.“
– Steffi Köchy-Gellfart, Steuerberaterin & Gründerin der SKG Steuerberatung
Unser Fazit
Die Steueränderungen 2026 bringen in vielen Bereichen spürbare steuerliche Entlastungen, gehen jedoch auch mit neuen Anforderungen in der praktischen Umsetzung einher. Besonders bei Themen wie der Entfernungspauschale, den Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter, den Änderungen in der Gastronomie oder der Aktivrente ist eine korrekte steuerliche Einordnung entscheidend.
Ob in der Lohnabrechnung, bei der Buchhaltung oder im Rahmen der steuerlichen Gestaltung: Eine frühzeitige Prüfung der individuellen Auswirkungen hilft dabei, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und spätere Korrekturen oder Nachzahlungen zu vermeiden.
Fragen zu den Steueränderungen 2026?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung und Umsetzung der neuen Regelungen.