Aktivrente ab 2026:
Neuer Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Rentner
Viele Arbeitnehmer entscheiden sich dafür, auch im Rentenalter weiter beruflich aktiv zu bleiben – etwa zur Weitergabe von Erfahrung, aus Freude an der Tätigkeit oder zur finanziellen Ergänzung. Ab 2026 wird diese Weiterarbeit steuerlich gezielt entlastet: Ein Teil des Arbeitslohns bleibt monatlich steuerfrei.
Mit der Aktivrente führt der Gesetzgeber ab dem 01.01.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 € für Arbeitslohn ein, der unabhängig von anderen Einkommen wie z.B. der Altersrente gilt und direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt wird.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist eine steuerliche Entlastungsregelung für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze weiterhin beruflich tätig sind. Sie knüpft nicht an den Rentenbezug an, sondern an die aktive Beschäftigung im Rentenalter.
Ab dem 01.01.2026 wird für diese Beschäftigten ein monatlicher Steuerfreibetrag eingeführt. Begünstigt ist ausschließlich der Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit – die Altersrente selbst bleibt von der Regelung unberührt.
Der steuerfreie Betrag beläuft sich auf:
- 2.000 € pro Monat
- direkt berücksichtigt beim laufenden Lohnsteuerabzug
- nur für Arbeitslohn, nicht für Renteneinkünfte
Der Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn bereits in der monatlichen Abrechnung und führt damit sofort zu einem höheren Nettolohn. Eine spätere Verrechnung über die Einkommensteuererklärung ist für diesen Vorteil nicht erforderlich.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente gilt nicht automatisch für alle Rentner, sondern nur dann, wenn bestimmte persönliche und arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei nicht der Rentenbezug an sich, sondern die Weiterarbeit nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.
Voraussetzungen sind:
- Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, abhängig vom Geburtsjahr)
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. Midijobs 604 € – 2.000 € Brutto im Jahr 2026)
- Weiterarbeit als Arbeitnehmer gegen Entgelt
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Minijobs
- Selbständige und Gewerbetreibende
- sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer
- aktive Beamte
- vorzeitiger Rentenbezug
Wichtig: Der bloße Bezug einer Altersrente reicht nicht aus. Entscheidend für die Anwendung der Aktivrente ist ausschließlich, dass die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wurde und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Unser TIPP:
Prüfen Sie, ob Sie ggf. einen Minijob auf einen Midijob umstellen wollen, um die Steuerfreiheit nutzen zu können. Gern stellen wir Ihnen eine Vergleichsrechnung auf Wunsch zur Verfügung.
Wie funktioniert der Freibetrag in der Praxis?
Der steuerliche Freibetrag im Rahmen der Aktivrente beträgt 2.000 € pro Monat und wird monatlich neu berücksichtigt. Er mindert unmittelbar den steuerpflichtigen Arbeitslohn und wirkt sich damit direkt in der laufenden Lohnabrechnung aus.
- 2.000 € monatlich steuerfrei
- monatliche Anwendung, keine Anspar- oder Übertragungsmöglichkeit
- keine Übertragung auf andere Monate
- sofort nettoerhöhend
Der Freibetrag kann ausschließlich auf den Arbeitslohn aus der aktiven Beschäftigung angewendet werden. Rentenbezüge bleiben vollständig unberührt und unterliegen weiterhin den allgemeinen steuerlichen Regelungen.
Mehrere Beschäftigungen? Achtung bei Steuerklasse VI
Übt ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, darf der steuerliche Freibetrag im Rahmen der Aktivrente nur einmal angewendet werden. Eine Aufteilung oder mehrfache Nutzung ist nicht zulässig.
Bei einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis in Steuerklasse VI gilt daher:
- Der Freibetrag darf nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.
- Liegt diese Erklärung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitslohn ohne Anwendung des Freibetrags zu versteuern.
Eine unzulässige doppelte Anwendung des Freibetrags würde spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt und korrigiert – regelmäßig verbunden mit einer Steuernachzahlung. Eine saubere Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist daher besonders wichtig.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf der jährlich zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung die gezahlte Aktivrente gesondert auszuweisen. Darüber kann das Finanzamt jederzeit die Doppelnutzung feststellen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Weiterarbeit nach Renteneintritt
Eine Arbeitnehmerin hat ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet weiterhin in ihrem bisherigen Unternehmen. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt 3.300 €.
- 2.000 € des Arbeitslohns bleiben steuerfrei
- 1.300 € unterliegen der Lohnsteuer
- Die Altersrente bleibt steuerlich unverändert
- Ergebnis: spürbar höheres Netto bei gleichem Bruttolohn
Der steuerliche Vorteil wird direkt in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt.
Beispiel 2: Zwei Jobs im Ruhestand
Ein Rentner arbeitet bei zwei Arbeitgebern:
- Hauptbeschäftigung (Steuerklasse I)
- Zweite Beschäftigung (Steuerklasse VI)
Er nutzt den steuerlichen Freibetrag ausschließlich in der Hauptbeschäftigung und bestätigt dem zweiten Arbeitgeber schriftlich, dass die Steuerbefreiung dort nicht angewendet wird.
Die steuerliche Behandlung ist korrekt, eine spätere Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht erforderlich.
Unser Fazit
Die Aktivrente zählt zu den attraktivsten steuerlichen Neuerungen ab 2026. Weiterarbeitende Rentner profitieren von einem jährlichen Steuerfreibetrag von bis zu 24.000 €, der monatlich und direkt über die Lohnabrechnung wirkt und damit sofort zu mehr Netto führt.
- 24.000 € steuerfrei pro Jahr
- sofortige Wirkung im Nettolohn
- interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- sozialversicherungsrechtlich bleiben die bisherigen Regelungen unverändet
Gerade bei mehreren Beschäftigungen, der richtigen Zuordnung des Freibetrags und der korrekten Umsetzung in der Lohnabrechnung ist eine saubere steuerliche Handhabung entscheidend. Eine frühzeitige Abstimmung vermeidet spätere Korrekturen und Steuernachzahlungen.
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„Die Aktivrente bietet große Chancen – aber nur, wenn sie korrekt angewendet wird. Wir unterstützen Sie gern bei der praktischen Umsetzung in der Lohnabrechnung und der steuerlichen Gestaltung.“
– Steffi Köchy-Gellfart, Steuerberaterin & Gründerin der SKG Steuerberatung
Unser TIPP:
Unternehmensnachfolgen lassen sich steuerlich optimal gestalten, wenn sie frühzeitig geplant werden. Wer beispielsweise seine GmbH-Anteile oder sein Unternehmen überträgt und die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann anschließend weiterhin im Betrieb tätig sein und dabei von der Aktivrente profitieren.
In diesem Fall sind bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei, wenn die Mitarbeit nach der Übergabe im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
Mehr zum Thema in unserem SKG-PlusLeistungsbereich:
Ihre Ansprechpartnerin:
Steffi Köchy-Gellfart
Steuerberaterin & Gründerin der SKG Steuerberatung
Sie beschäftigen Rentner oder planen eine Weiterbeschäftigung?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen die Voraussetzungen und setzen die Aktivrente korrekt für Sie um.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Annett Krüger
Frau Victoria Kirnich