Unternehmensnachfolge mit der SKG Steuerberatung
Mehr erfahrenSo helfen wir Ihnen bei der Regelung der Nachfolge:
- Klärung von persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
- Beantwortung von Haftungsfragen
- Fragen rund um die Personalübernahme
- Hilfe bei Rechtsform und Steueroptimierung
- Beratung bei Investitionsfragen für die Wirtschaft des Unternehmens
- Unterstützung beim Finanzierungsmodell
- Erstellen der Bankunterlagen
Die SKG Steuerberatung ist Ihr Ansprechpartner bei Unternehmensnachfolge. Wir haben schon viele Mandanten auf dem Weg in einen neuen Lebensabschnitt begleitet. Machen Sie sich selbst ein Bild von unserer Arbeit.
Wir beraten Sie!
Sie benötigen Hilfe bei der Regelung der Nachfolge Ihres Unternehmens oder möchten mehr Informationen?
Dann melden Sie sich in unserer Kanzlei in Halberstadt: Telefon:
03941 55895 – 10.
In folgenden Kapiteln finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
Unentgeltliche Übertragungen in Unternehmensnachfolgen
Neben dem klassischen Verkauf Ihres Unternehmens können Sie es auch unentgeltlich übertragen. Das kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn Sie das Unternehmen der nächsten Generation überlassen möchten. Hier gibt es steuerliche Besonderheiten, die wir Ihnen in diesem Kapitel vorstellen möchten.
Vorweggenommene Erbfolge
Für die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens gibt es spezielle Regelungen im Einkommenssteuerrecht. So kann das betriebliche Vermögen zum Beispiel von den Eltern an die Kinder übertragen werden. Im Gegenzug erhält die ältere Generation lebenslange wiederkehrende Leistungen von den Nachfolgern.
Diese Vermögensübertragungen sind nur möglich bei:
- Betrieben, Teilbetrieben
- Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften
- Anteilen an einer GmbH mit mindestens 50 Prozent Anteilsbesitz und Übertragung der Geschäftsführung
Solche Verträge werden oft zwischen Eltern und Kindern als vorweggenommenes Erbe abgeschlossen, weil sie steuerlich sehr attraktiv sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Wert des Unternehmens nicht maßgeblich für die Höhe der wiederkehrenden Leistungen war.
Beispiel für eine Übertragung durch Schenkung
Der Vater Heinrich Müller betreibt eine Kfz-Werkstatt als Einzelunternehmen, das einen jährlichen Gewinn von durchschnittlich 100.000 EUR erzielt. Der Vater überträgt seinem Sohn Max die Kfz-Werkstatt und bekommt eine lebenslange Rente von 24.000 EUR/Jahr.
Der persönliche Steuersatz des Vaters beträgt nach Übertragung seiner Kfz-Werkstatt 25%. Der persönliche Steuersatz des Sohnes entspricht dem Spitzensteuersatz von aktuell 42 %.
Zum Zeitpunkt der Übertragung entstehen für den Vater keine steuerlichen Auswirkungen. Der Sohn führt die Bilanzwerte seines Vaters fort.
Der Vater ist verpflichtet, jedes Jahr die 24.000 EUR mit seinem Steuersatz von 25 % zu besteuern und 6.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen. Gleichzeitig spart der Sohn jedes Jahr 10.080 EUR (24.000 EUR x 42 %) Steuern ein, da er die Zahlungen als Sonderausgabe abziehen kann.
Bei dieser Gestaltung wird als Ergebnis eine Steuerersparnis von 4.080 EUR/Jahr erreicht. Häufig werden im Rentenalter die erzielten Einkommen geringer, sodass der persönliche Steuersatz entsprechend sinkt.
Übernahme der Unternehmensnachfolge durch Schenkung
Die unentgeltliche Übertragung des Betriebs unterliegt der Schenkungssteuer, sodass eine Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgen muss. Sofern kein gesondertes Wertgutachten erstellt wurde, erfolgt die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.
Die Übertragung von Betriebsvermögen ist teilweise steuerfrei. Jedoch kann die Schenkungssteuer während der sogenannten Behaltensfrist von fünf Jahren entstehen, wenn der Beschenkte das Unternehmen in diesem Zeitraum verkauft oder aufgibt.
Tipp von Ihrem Steuerprofi:
Vereinbaren Sie im Übertragungsvertrag, wer die Steuerzahlungen zu tragen hat, wenn die Behaltensfristen nicht eingehalten werden. Üblicherweise sollte der Beschenkte die entstehenden Steuerzahlungen übernehmen. Gerne geben wir Ihnen hierzu mehr Informationen!