Ein gutes neues Jahr wünschen wir Ihnen, liebe Leserinnen und Leser auch an dieser Stelle. Spätestens jetzt werden Sie sich freuen, dass wir digital zusammen arbeiten. Eine steuerliche Änderung für das Jahr 2023 besagt, dass Arbeitgebende von nun an verpflichtet sind, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilzunehmen. Dazu schreibt die DATEV: “Kranke Arbeitnehmende, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgebenden dann keine AU-Bescheinigung auf Papier vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für Ihre Unterlagen.” Sie sind mit Unternehmen online bereits optimal vorbereitet. Was es noch Neues gibt?

Alle folgenden Themen drehen sich um Energie und Architektur:

Sonnenklar: Die PV-Anlage lohnt sich – privat und für Ihr Unternehmen

Diese Neuerung betrifft Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Photovoltaik-Anlagen sind bereits seit 1. Januar 2022 steuerfrei, wenn

  1. die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf EFH einschließlich Nebengebäuden bis zu 30 kwp
    und
  2. sonstigen Gebäuden bis zu 15 kwp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
    und
  3. insgesamt höchstens 100 kwp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

In diesem Fall ist kein Gewinn für diese Anlage zu ermitteln. Das gilt für alle Anlagen, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt.

Umsatzsteuer PV-Anlage bei Inbetriebnahme ab 01.01.2023 mit 0 % USt.

  • Die Lieferung und Installation der oben beschriebenen Anlagen wird ab 01. Januar 2023 mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % berechnet.
  • Bei den Anlagen, die vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, bleibt umsatzsteuerlich alles unverändert.

Die neue Regelung ist gesetzlich schon verankert und das Merkblatt wird aktuell angepasst. Na ja, ein bisschen kompliziert hört sich die Regelung schon an. Aber: Es lohnt sich. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine ausführliche Beratung wünschen.

Gas, Fernwärme und Strom: Zuschüsse werden besteuert

Der Staat gewährt Zuschüsse, um die Belastungen durch die Energiekrise aufgrund des Ukrainekrieges abzufedern. Für Gas, Fernwärme und Strom müssen Sie als Endverbraucher allerdings Steuern zahlen, wenn

  • die Milderungszone von 66.915 bis 104.009 EUR bei Einzelveranlagung
    und
  • 133.830 bis 208.018 EUR bei Zusammenveranlagung erreicht oder überschritten wird.

TIPP:
Bitte machen Sie sich schon heute einen Notiz im Kalender und reichen Sie uns für das Jahr 2023 Ihre Rechnungen der Versorger ein. So können wir den steuerpflichtigen Betrag korrekt erfassen.

Bei Neubau von Mietwohnungen sind Sonderabschreibungen nach §7b EStG möglich

Die Sonderabschreibung nach §7b EStG ist zurück. Sie ist möglich, wenn

  • der Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2026 gestellt wird.
  • es sich um ein Energie-Effizienzhaus 4.0 handelt.
  • die Baukostenobergrenze bei 4.800 EUR pro Quadratmeter liegt,
    und
  • 2.500 EUR pro Quadratmeter als Bemessungsgrundlage eingehalten werden.

TIPP:
Die Investition in den Neubau von Mietwohnungen ist auch für Unternehmen steuerlich attraktiv. Wir beleuchten mit Ihnen die Möglichkeiten.

Pauschale für Arbeitszimmer oder Homeoffice

Das häusliche Arbeitszimmer kann weiterhin angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Hier besteht künftig die Möglichkeit, die Aufwendungen als Jahrespauschale von 1.260 EUR pro Jahr anzusetzen – ohne weitere Nachweise oder anhand der tatsächlichen nachgewiesenen Kosten im prozentualen Verhältnis.

Achtung:
Bitte stellen Sie uns einen Grundriss der Räumlichkeiten zur Verfügung. Beachten Sie, dass der Raum kein Durchgangszimmer sein darf, sondern abgeschlossen sein muss.

Tätigkeit im Homeoffice ohne gesonderten Raum:

Ab 2023 besteht die Möglichkeit 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr, also maximal 1.260 EUR pro Jahr, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anzusetzen.

Achtung:
Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermerken Sie in Ihrem Kalender, wann Sie im Homeoffice tätig waren.

Wir haben für Sie die Anlage zum Arbeitszimmer unter unseren Services für Ihre Einkommenssteuer hinterlegt.

Außerdem: Diese Freibeträge ändern sich ab 2023

  • Der Grundfreibetrag steigt auf 11.604 EUR pro Jahr.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.230 EUR pro Jahr.
  • Der Sparerfreibetrag steigt auf 1.000 EUR pro Jahr.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt auf 4.260 EUR pro Jahr.
  • Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.012 EUR pro Jahr.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung der Kinder steigt auf 1.200 EUR pro Jahr.

Machen wir das Beste draus: Wir beraten Unternehmende auch als Privatpersonen. Stimmen wir uns doch dazu ab.

Schön, dass Sie sich etwas Zeit genommen haben für unsere Informationen.
Sie haben Fragen im Detail? Dann rufen Sie uns gerne an unter 03941 55895-10 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@skg-steuern.de – wir sind gerne für Sie da!


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