Aktuelle Steuernews:
Wichtige Urteile, Fristen und Praxis-Hinweise
Keine Einkommensteuerpflicht bei ratenweiser Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für rechtliche Klarheit bei der vorweggenommenen Erbfolge gesorgt: Wird für den lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Abfindung gezahlt, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Auszahlung in Raten erfolgt.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten Eltern im Rahmen der Betriebsübergabe an ihren Sohn vereinbart, dass dieser seiner Schwester ein unverzinsliches Gleichstellungsgeld in zwei Jahresraten zahlt. Im Gegenzug verzichtete die Schwester gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteilsansprüche. Das zuständige Finanzamt wollte die zweite, später fällige Ratenzahlung nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufteilen und den fiktiven Zinsanteil als Kapitalertrag der Einkommensteuer unterwerfen.
Der BFH widersprach dieser Auffassung deutlich. Der Rechtsgrund für die Zahlung sei ausschließlich der unentgeltliche Pflichtteilsverzicht außerhalb eines Leistungsaustausches. Solche Vorgänge sind der Auszahlung eines erworbenen Vermögensrechts (wie einem Erbteil) gleichzustellen und können allenfalls die Schenkungsteuer auslösen, nicht jedoch die Einkommensteuer.
Praxisrelevanz: Für Familien, die ihr Vermögen lebzeitig übertragen und weichende Erben über Ratenzahlungen abfinden möchten, bietet dieses Urteil hohe Planungssicherheit. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist: Erhält ein Pflichtteilsberechtigter dann vom Erben wiederkehrende Leistungen, können diese sehr wohl einkommensteuerpflichtig sein.
Quelle: BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026 – Link zur Quelle
Rentenerhöhung im Juli 2026: Steuerliche Konsequenzen im Blick behalten
Zum 1. Juli 2026 dürfen sich Rentnerinnen und Rentner über eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Altersrenten um 4,24 Prozent freuen. Diese Anpassung fällt aufgrund der positiven Lohnentwicklung im Vorjahr höher aus als die ursprünglich prognostizierten 3,73 Prozent.
Mit der Erhöhung der Bruttorente rückt jedoch für viele Senioren das Thema Einkommensteuer in den Fokus. Eine Steuerpflicht entsteht, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresrente zuzüglich eventueller weiterer Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung) nach Abzug aller Freibeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro und steigt für das Jahr 2026 auf 12.348 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten gelten die doppelten Beträge).
Praxisrelevanz: Rentner müssen beachten, dass der sogenannte Rentenfreibetrag – also der steuerfreie Teil der Rente – ein fester Eurobetrag ist, der im Jahr des Renteneintritts festgeschrieben wird. Jede spätere Rentenerhöhung ist somit zu 100 Prozent steuerpflichtig. Wer beispielsweise im Jahr 2023 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 82,5 Prozent. Durch die aktuelle Erhöhung könnten viele Rentner die Schwelle zum Grundfreibetrag überschreiten und erstmals zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026 – Link zur Quelle
Steuerfalle Nießbrauch: Entgeltlicher Verzicht bei vermieteten Immobilien ist steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zulasten von Steuerpflichtigen verschärft. Verzichtet ein Nießbraucher gegen Zahlung eines Entgelts auf sein Nießbrauchsrecht an einem Privatgrundstück, so stellt diese Ablösesumme eine steuerpflichtige Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, sofern das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts vermietet war.
Bislang gab es hier Gestaltungsspielräume, doch der BFH stellt nun klar: Wenn der Nießbraucher aus dem Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, tritt die Ablösezahlung an die Stelle der zukünftig entfallenden Mieteinnahmen und ist somit voll zu versteuern.
Praxisrelevanz: Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es für die Steuerpflicht unerheblich ist, ob der Verzicht freiwillig erfolgte oder aus einer Druck- bzw. Zwangssituation heraus entstand. Bei der vorzeitigen Ablösung von Nießbrauchsrechten an vermieteten Immobilien muss die anfallende Einkommensteuerbelastung des weichenden Nießbrauchers ab sofort zwingend in die finanzielle Kalkulation einbezogen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24 – Link zur Quelle
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz: Neue Meldepflichten für Krypto-Börsen
Der Handel mit Kryptowährungen rückt weiter in den Fokus der Finanzverwaltung. Mit dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz hat Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind künftig verpflichtet, Transaktionsdaten ihrer Nutzer elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den dafür erforderlichen amtlichen Datensatz kürzlich veröffentlicht.
Die ab dem Jahr 2026 erfassten Daten werden ab 2027 automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Auf nationaler Ebene sieht das Gesetz zudem vor, dass das BZSt diese Transaktionsdaten direkt an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleitet.
Praxisrelevanz: Die Anonymität im Krypto-Handel schwindet massiv. Die Finanzämter können künftig Krypto-Gewinne automatisiert mit den Angaben in der Einkommensteuererklärung abgleichen. Steuerpflichtige, die Gewinne aus dem Handel mit digitalen Währungen erzielen, sollten dringend sicherstellen, dass diese in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) korrekt deklariert werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Quelle: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025 – Link zur Quelle
Bauabzugsteuer: Zuständigkeit für Freistellungsbescheinigungen liegt beim Finanzamt
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aufgrund vermehrter fehlerhafter Anfragen darauf hin, dass es für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG nicht zuständig ist. Entsprechende Anträge sind ausschließlich an das zuständige örtliche Finanzamt des leistenden Bauunternehmers zu richten.
Zur Erinnerung: Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die Bauleistungen im Inland in Anspruch nehmen, müssen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Eine Bauleistung umfasst dabei alle Arbeiten zur Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.
Praxisrelevanz: Der Steuerabzug entfällt nur, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden (15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen des Leistungsempfängers, ansonsten 5.000 Euro pro Jahr). Auftraggeber sollten die Gültigkeit der Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung streng prüfen, da sie ansonsten für die nicht abgeführte Bauabzugsteuer haften.
Quelle: BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026 – Link zur Quelle
Verdeckte Gewinnausschüttung: Strenge Regeln bei der Privatnutzung von Firmen-Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Steht einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH ein betrieblicher Pkw zur Verfügung, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass er dieses Fahrzeug auch privat nutzt. Laut einem aktuellen Beschluss des BFH führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), selbst wenn im Anstellungsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ein privates Nutzungsverbot vereinbart wurde.
Im verhandelten Fall verfügte die GmbH über mehrere hochwertige Fahrzeuge. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt schätzte den privaten Nutzungsanteil auf 20 Prozent zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 Prozent und rechnete diese 25 Prozent der Gesamtkosten (Abschreibung, laufende Kosten etc.) als vGA außerbilanziell dem Gewinn der GmbH hinzu. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise.
Praxisrelevanz: Der BFH stellt klar, dass die arbeitnehmerfreundlichere Rechtsprechung des VI. Senats (wonach eine unbefugte Privatnutzung keinen Lohncharakter hat) nicht auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar ist. Um eine vGA zu vermeiden, reicht ein bloßes vertragliches Verbot nicht aus. Der GGF muss die Privatnutzung durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Schlüsselverwahrung) faktisch ausschließen oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, insbesondere wenn er unbeschränkten Zugriff auf die Fahrzeuge hat.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24; BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08 – Link zur Quelle
Ertragsteuerliche Organschaft: Strenge Anforderungen an die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
Damit das Einkommen einer Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden kann, verlangt § 14 Abs. 1 KStG unter anderem, dass ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und „tatsächlich durchgeführt“ wird. Der BFH hat nun konkretisiert, was unter dieser tatsächlichen Durchführung zu verstehen ist.
Es reicht nicht aus, die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV lediglich in der Bilanz (z. B. auf einem Verrechnungskonto) auszuweisen. Die zivilrechtlich fälligen Ansprüche müssen auch zeitnah erfüllt werden. Der BFH hält hierbei einen tatsächlichen finanziellen Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für erforderlich.
Praxisrelevanz: Im Streitfall wurden die Ansprüche lediglich über Jahre hinweg auf einem „unechten“ Verrechnungskonto kumuliert, ohne dass es zu Zahlungen, einem handelsrechtlichen Rechnungsabschluss (Kontokorrent) oder der Umwandlung in ein Darlehen kam. Dies führte zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft. Unternehmen mit Organschaftsstrukturen müssen ihr Cash-Management und die Buchhaltung strikt überwachen, um die zeitnahe Erfüllung der GAV-Ansprüche sicherzustellen und massive Steuernachteile zu vermeiden.
Quelle: BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22 – Link zur Quelle
Vorsteuerabzug: Rechtsunsicherheit durch unterschiedliche europäische Gerichtsentscheidungen
Wann genau darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung ziehen? Grundsätzlich gilt im deutschen Umsatzsteuerrecht: Die Leistung muss erbracht sein und eine ordnungsgemäße Rechnung muss vorliegen. Fallen beide Ereignisse in unterschiedliche Monate, ist der Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem beide Bedingungen erstmals erfüllt sind.
Für Aufsehen sorgte kürzlich das Europäische Gericht (EuG), welches urteilte, dass der Vorsteuerabzug bereits in dem Zeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die Leistung erbracht wurde – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vor. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Überprüfung beantragt hat.
Praxisrelevanz: Parallel dazu hat der EuGH in einem anderen aktuellen Verfahren die bisherige, restriktivere Praxis bestätigt: Beide Voraussetzungen (Leistungserbringung und Rechnungsbesitz) müssen kumulativ im selben Erklärungszeitraum erfüllt sein. Bis zur endgültigen Klärung im Überprüfungsverfahren sollten Unternehmer auf Nummer sicher gehen und den Vorsteuerabzug erst in dem Monat deklarieren, in dem ihnen die Rechnung tatsächlich physisch oder elektronisch vorliegt.
Quelle: EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C‑521/24 – Link zur Quelle
Neuer Minijob-Rechner für das Jahr 2026 verfügbar
Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich einstellen, müssen neben dem Lohn auch Pauschalsteuern und Sozialversicherungsbeiträge kalkulieren. Um diese Berechnung zu erleichtern, hat die Minijob-Zentrale im Februar 2026 einen aktualisierten Minijob-Rechner veröffentlicht.
Praxisrelevanz: Durch die Eingabe weniger Parameter – wie dem monatlichen Verdienst, dem Krankenversicherungsstatus des Arbeitnehmers und einer eventuellen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – ermittelt das Tool präzise alle anfallenden Abgaben für das Jahr 2026. Dies erleichtert Unternehmen die genaue Budgetplanung für Aushilfskräfte erheblich.
Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.2.2026 – Link zur Quelle
Wichtige Fälligkeitstermine für Steuern und Sozialversicherung im Mai 2026
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Unternehmen und Selbstständige die Fälligkeitstermine im Mai 2026 genau im Blick behalten. Für Monatszahler ist die Umsatzsteuer sowie die Lohnsteuer am 11. Mai 2026 fällig. Die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer müssen bis zum 15. Mai 2026 entrichtet werden.
Zu beachten ist die dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen. Diese endet für die Umsatz- und Lohnsteuer am 15. Mai 2026 und für die Gewerbe- sowie Grundsteuer am 18. Mai 2026. Wer per Scheck zahlt, profitiert nicht von dieser Schonfrist; der Scheck muss dem Finanzamt drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.
Praxisrelevanz: Bei der Grundsteuer gibt es Besonderheiten: Gemeinden können bei Kleinbeträgen abweichende Fälligkeiten festlegen (z. B. Einmalzahlung am 15.8. für Beträge bis 15 Euro). Zudem können die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai nicht bis zum Monatsende warten; sie sind zwingend am drittletzten Bankarbeitstag, also am 27. Mai 2026, fällig.
Quelle: Steuer- und Sozialversicherungstermine 05/2026 – Link zur Quelle
Abschiedsfeier auf Firmenkosten: Kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Richtet ein Arbeitgeber für einen in den Ruhestand tretenden Mitarbeiter eine Verabschiedungsfeier aus, führen die Kosten hierfür beim Ausscheidenden nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sofern die Veranstaltung als „Fest des Arbeitgebers“ zu qualifizieren ist. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Im konkreten Fall verabschiedete eine Bank ihren Vorstandsvorsitzenden mit einem Empfang für rund 300 Gäste (darunter Geschäftspartner, Politiker und acht Familienangehörige). Das Finanzamt wollte die Kosten dem Ex-Vorstand als Arbeitslohn zurechnen, da die Freigrenze von 110 Euro pro Gast überschritten war und nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren. Der BFH lehnte dies ab: Die Verabschiedung habe überwiegend beruflichen Charakter. Da die Bank als Gastgeberin auftrat, die Gästeliste bestimmte und die Feier in den eigenen Räumlichkeiten stattfand, handelte es sich um eine betriebliche Veranstaltung.
Praxisrelevanz: Das Urteil ist äußerst erfreulich für die Praxis. Unternehmen können ausscheidende Führungskräfte oder langjährige Mitarbeiter in einem feierlichen, auch teureren Rahmen verabschieden, ohne dass dies beim Arbeitnehmer Lohnsteuer auslöst. Wichtig ist die saubere Dokumentation: Der Arbeitgeber muss zwingend als Gastgeber auftreten und die Gästeliste nach geschäftlichen Kriterien festlegen. Auch die Teilnahme enger Familienangehöriger ist unschädlich, da dies gesellschaftsüblich ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026 – Link zur Quelle
Grundsteuerreform: Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell eingereicht
Obwohl der Bundesfinanzhof das Bundesmodell der neuen Grundsteuer in ersten Verfahren für verfassungskonform erachtet hat, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben ihre Ankündigung wahr gemacht und unterstützen eine nun anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 472/26) beim Bundesverfassungsgericht.
Das umstrittene Bundesmodell wird in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angewendet.
Praxisrelevanz: Eigentümer von Immobilien in den genannten Bundesländern sollten die weitere rechtliche Entwicklung aufmerksam verfolgen. Für Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat das Verfahren hingegen keine direkten Auswirkungen, da diese Länder eigene, vom Bundesmodell abweichende Grundsteuermodelle anwenden.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026 – Link zur Quelle
Mutterschutzlohn: Berechnung bei starken Gehaltsschwankungen
Für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist gemäß § 18 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass von diesem dreimonatigen Referenzzeitraum nur in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
Normale Gehaltsschwankungen rechtfertigen keine Verlängerung des Berechnungszeitraums. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn der Verdienst derart extrem schwankt (z. B. bei stark saisonabhängigen Tätigkeiten), dass drei Monate den Durchschnittsverdienst nicht realistisch abbilden können. In solchen Fällen kann der Referenzzeitraum auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden.
Praxisrelevanz: Arbeitgeber müssen bei der Berechnung des Mutterschutzlohns und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 Abs. 1 MuSchG) im Regelfall strikt bei der Drei-Monats-Frist bleiben. Eine Verlängerung des Zeitraums ist auch dann nicht angezeigt, wenn die Arbeitnehmerin während des Referenzzeitraums aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten durfte.
Quelle: BAG, Urteil vom 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24 – Link zur Quelle