Aktuelle Steuernews:
Wichtige Urteile, Fristen und Praxis-Hinweise
In den vergangenen Wochen gab es zahlreiche spannende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie neue Verwaltungsanweisungen, die für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Kapitalanleger von hoher Relevanz sind. Von der doppelten Haushaltsführung über die Besteuerung von Dienstwagen bis hin zu neuen Pauschalen im Ehrenamt – wir haben die wichtigsten steuerlichen Entwicklungen für Sie zusammengefasst.
Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten sind zusätzlich zur 1.000-Euro-Grenze absetzbar
Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung gibt es erfreuliche Nachrichten aus München. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht unter die Abzugsbegrenzung für Unterkunftskosten fallen. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass solche Kosten in die Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Monat einzurechnen sind.
Im zugrundeliegenden Fall unterhielt ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung am Arbeitsort, deren Miete bereits die 1.000-Euro-Grenze überschritt. Zusätzlich mietete er einen Stellplatz für 170 Euro monatlich an. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Stellplatzkosten mit Verweis auf den ausgeschöpften Höchstbetrag für Unterkunftskosten.
Der BFH stellte jedoch klar: Die 1.000-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung der Unterkunft (Wohnen). Kosten für die Unterbringung eines Fahrzeugs dienen nicht dem Wohnen, sondern der Aufbewahrung des Pkw. Sie sind daher als sonstige notwendige Mehraufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig, sofern die Anmietung notwendig ist (z. B. wegen angespannter Parkraumsituation). Dabei ist es unerheblich, ob der Stellplatz im selben Mietvertrag wie die Wohnung oder separat angemietet wurde.
Hinweis zur Quelle: BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23
Wohnmobil als Zweitwohnung: Vorsicht bei Heimfahrten mit dem Fahrzeug
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden kann. Grundsätzlich bestätigten die Richter, dass auch mobile Unterkünfte wie Wohnmobile als Zweithaushalt dienen können, sofern sie am Beschäftigungsort zum Wohnen genutzt werden.
Im konkreten Streitfall wurde der Werbungskostenabzug jedoch versagt. Der Grund: Der Steuerpflichtige nutzte das Wohnmobil nicht nur zum Wohnen am Arbeitsort, sondern fuhr damit auch an den Wochenenden zu seinem Hauptwohnsitz zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in dieser Konstellation an der erforderlichen dauerhaften räumlichen Trennung der beiden Haushalte. Durch die wöchentliche Rückkehr mit dem „Zweithaushalt“ zum „Ersthaushalt“ verschmelzen die Sphären, sodass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Praxistipp: Um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden, sollte das Wohnmobil dauerhaft am Beschäftigungsort verbleiben und für die Heimfahrten ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Bahn oder Pkw) genutzt werden. Zudem ist bei einem späteren Verkauf von hochpreisigen Wohnmobilen Vorsicht geboten, da hier unter Umständen ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) vorliegen kann – eine Frage, die derzeit noch beim BFH anhängig ist.
Hinweis zur Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25
Schenkungsteuer: 20.000 Euro sind kein „übliches“ Ostergeschenk
Geldgeschenke zu festlichen Anlässen sind beliebt, doch steuerlich gibt es Grenzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste klären, ob ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern noch als steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG gilt.
Das Gericht entschied zu Ungunsten des Beschenkten: Ein Betrag von 20.000 Euro übersteigt das Maß dessen, was nach allgemeiner Verkehrsanschauung als üblich angesehen wird. Dabei kommt es nicht auf den individuellen Reichtum des Schenkers an, sondern auf objektive Maßstäbe. Folglich unterliegt der Betrag der Schenkungsteuer, sofern keine persönlichen Freibeträge mehr zur Verfügung stehen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, um den Begriff der „Üblichkeit“ weiter zu schärfen.
Hinweis zur Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24
Rechtsprechung zur Energiepreispauschale: Rückforderung und Steuerpflicht
Die Energiepreispauschale (EPP) beschäftigt weiterhin die Finanzgerichte. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP nicht vom Arbeitgeber zurückfordern darf, selbst wenn der Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt war (z. B. wegen fehlendem Wohnsitz im Inland). Solange der Arbeitgeber die formellen Voraussetzungen des § 117 EStG (bestehendes Dienstverhältnis, Steuerklasse I-V) geprüft hat, genießt er Vertrauensschutz. Eine Rückabwicklung muss direkt zwischen Finanzamt und Arbeitnehmer erfolgen.
Parallel dazu hat das Finanzgericht Sachsen in mehreren Urteilen bestätigt, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentnern verfassungsgemäß ist. In beiden Rechtsfragen sind Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig.
Hinweis zur Quelle: FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E
Investmentfonds: Basiszins für die Vorabpauschale 2026 steigt auf 3,2 %
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den maßgeblichen Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2026 veröffentlicht. Dieser wurde auf 3,2 % festgesetzt. Zum Vergleich: Für das Jahr 2025 lag der Satz noch bei 2,53 %.
Die Vorabpauschale dient dazu, zukünftige Wertsteigerungen von Investmentfonds (z. B. ETFs) bereits während der Haltedauer zu besteuern. Sie gilt dem Anleger fiktiv am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für die Vorabpauschale 2026 bedeutet dies einen fiktiven Zufluss am 4. Januar 2027. Anleger sollten sicherstellen, dass zu diesem Zeitpunkt ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, um die abzuführende Kapitalertragsteuer zu decken, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Hinweis zur Quelle: BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001
Neues BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten
Die steuerliche Behandlung von Baumaßnahmen an Gebäuden ist ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht, welches das bisherige Standardwerk aus dem Jahr 2003 sowie Regelungen aus 2017 ersetzt.
Im Kern geht es um die Unterscheidung, ob Kosten sofort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden können (Erhaltungsaufwand) oder ob sie aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen (Herstellungskosten). Besonders relevant bleibt die Prüfung der anschaffungsnahen Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten (netto) innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind diese zwingend abzuschreiben. Das neue Schreiben präzisiert zudem Kriterien zur Hebung des Gebäudestandards.
Hinweis zur Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064
Dienstwagenbesteuerung: Selbst getragene Parkkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für seinen Firmenwagen, mindert dies grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass dies nicht für Kosten gilt, die der Arbeitnehmer für einen Parkplatz am Arbeitsort aufwendet.
Im Urteilsfall zahlte der Arbeitnehmer monatlich 30 Euro für einen Stellplatz beim Arbeitgeber. Der BFH lehnte eine Verrechnung mit dem nach der 1-%-Regel ermittelten Vorteil ab. Die Begründung: Parkgebühren gehören nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und sind nicht Teil des Nutzungsvorteils, den die 1-%-Regel abgilt. Es handelt sich vielmehr um Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs, die – ähnlich wie Mautgebühren für Privatfahrten – der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Hinweis zur Quelle: BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23
Ehrenamt und Minijob: Neue Pauschalen und Kombinationsmöglichkeiten ab 2026
Zum 1. Januar 2026 wurden die Steuerfreibeträge für ehrenamtliches Engagement angehoben: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro jährlich. Die Minijob-Zentrale hat nun Hinweise veröffentlicht, wie diese Pauschalen optimal mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden können.
Dabei gibt es zwei Modelle:
- Pro-rata-Methode: Der Freibetrag wird gleichmäßig auf die Monate verteilt (z. B. 275 Euro monatlich bei der Übungsleiterpauschale). Nur der darüber hinausgehende Betrag ist beitragspflichtig.
- En-bloc-Methode: Der Freibetrag wird zu Beginn des Jahres „am Stück“ verbraucht. In den ersten Monaten fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an und es liegt kein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Erst wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, beginnt die Melde- und Beitragspflicht für den Minijob.
Diese Gestaltungsmöglichkeiten bieten Vereinen und gemeinnützigen Organisationen Flexibilität bei der Abrechnung.
Hinweis zur Quelle: Minijob-Zentrale vom 25.11.2025
Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine im März 2026
Bitte beachten Sie die folgenden Fälligkeitstermine für den Monat März 2026, um Säumniszuschläge zu vermeiden:
- Steuerzahlungen (USt, LSt, ESt, KSt): Fällig am 10.03.2026. Die dreitägige Schonfrist bei Überweisungen endet am 13.03.2026.
- Sozialversicherungsbeiträge: Fällig am 27.03.2026 (drittletzter Bankarbeitstag).
Hinweis zur Quelle: Steuertermine März 2026
Verspätungszuschlag: Keine Milde bei Fristüberschreitung trotz Corona-Regeln
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Finanzämter zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen müssen, wenn Steuererklärungen auch nach Ablauf der verlängerten Corona-Fristen nicht eingereicht wurden. Im Streitfall ging es um die Gewerbesteuererklärung 2019, die erst Ende Dezember 2021 einging – also deutlich nach der damals verlängerten Frist (31.08.2021).
Das Gericht stellte klar: Wird die Frist um mehr als 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungsjahres überschritten (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verlängerungen), besteht kein Ermessensspielraum mehr (§ 152 Abs. 2 AO). Die FAQ des BMF, die teilweise ein Ermessen suggerierten, entfalten keine rechtliche Bindungswirkung und können das Gesetz nicht aushebeln. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der strikten Fristenkontrolle in der Praxis.
Hinweis zur Quelle: BFH-Urteil vom 30.7.2025, Az. X R 7/23
Kindergeld 2026: Neues Merkblatt verfügbar
Ab dem Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu ein aktualisiertes Merkblatt (Stand Januar 2026) herausgegeben. Es informiert umfassend über Anspruchsvoraussetzungen, Nachweispflichten und die Dauer des Bezugs. Das Dokument eignet sich hervorragend zur Weitergabe an Arbeitnehmer oder Mandanten mit Familienbezug.
Hinweis zur Quelle: BZSt Merkblatt Kindergeld 2026