Aktuelles aus dem Steuerrecht: Wichtige Urteile, BMF-Schreiben und Fristen

Wir informieren Sie über die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht, aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und wichtige Verwaltungsanweisungen. Hier finden Sie alle relevanten Informationen für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen im Überblick.

Verträge unter Angehörigen: Schriftform nicht zwingend, aber dringend empfohlen

Verträge zwischen nahen Angehörigen (z. B. Darlehens- oder Arbeitsverträge zwischen Ehegatten) stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen. Das Finanzamt prüft hier streng, ob die Vereinbarungen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten – also ob sie so auch mit einem fremden Dritten geschlossen worden wären.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass das Fehlen eines schriftlichen Vertrags allein noch nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung führt. Es existiert grundsätzlich kein gesetzliches Schriftformerfordernis für die steuerliche Anerkennung. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände entscheidend.

Praxishinweis: Trotz dieser positiven Entscheidung raten wir aus Beweisgründen dringend zur Schriftform. Nur durch klare schriftliche Regelungen zu Leistung und Gegenleistung lässt sich der Fremdvergleich zweifelsfrei dokumentieren. Entscheidend bleibt zudem die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten (z. B. tatsächlicher Geldfluss).

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24

E-Rechnung: Zweites BMF-Schreiben präzisiert Fehlerumgang und Archivierung

Mit der Einführung der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze seit dem 01.01.2025 (unter Berücksichtigung von Übergangsfristen für die Ausstellung) ergeben sich neue technische Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem zweiten Schreiben vom Oktober 2025 wichtige Details geklärt.

Fehlertypen und ihre Folgen: Das BMF unterscheidet nun klar zwischen verschiedenen Fehlerarten:

  • Formatfehler: Entspricht die Datei nicht der zulässigen Syntax (z. B. ZUGFeRD ab 2.0.1 oder XRechnung), liegt keine E-Rechnung im Sinne der neuen Regelungen vor, sondern eine „sonstige Rechnung“.
  • Geschäftsregelfehler: Verstößt die Datei gegen technische Logik-Regeln (z. B. fehlende „Buyer reference“), ist dies steuerlich oft unschädlich, solange die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG (wie Name, Anschrift, Steuernummer) korrekt enthalten sind.
  • Inhaltsfehler: Fehlen gesetzliche Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.

Archivierung: E-Rechnungen müssen im strukturierten Format (der XML-Datensatz) revisionssicher aufbewahrt werden. Eine reine Speicherung als PDF („Sichtformat“) genügt nicht, wenn dadurch die maschinelle Auswertbarkeit verloren geht. Die Validierung der Daten (Prüfprotokoll) sollte zu Beweiszwecken ebenfalls archiviert werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann außergewöhnliche Belastung sein

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer meist steuerlich nachteilig, da sie das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern darf und beim Gesellschafter als Kapitaleinkünfte zu versteuern ist. Ein interessantes Urteil des BFH zeigt nun eine Ausnahmekonstellation zugunsten des Steuerpflichtigen auf.

Im Streitfall mietete ein Gesellschafter ein behindertengerecht umgebautes Haus von seiner GmbH zu verbilligten Konditionen. Die Differenz zur Marktmiete wurde als vGA gewertet. Der BFH entschied jedoch, dass diese vGA (die ersparte Miete) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein kann, soweit sie auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf entfällt,.

Wichtig: Kosten, die lediglich auf persönlichen Vorlieben (z. B. große Wohnfläche, gehobene Ausstattung) beruhen, sind nicht abzugsfähig. Nur der Teil der Aufwendungen, der zwangsläufig durch die Behinderung entsteht und den „angemessenen Rahmen“ nicht sprengt, mindert die Steuerlast.

Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 15/23

Wechsel von Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung: Vorsicht beim Vorsteuerabzug

Seit 2025 ist ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung auch unterjährig möglich, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wird. Das BMF hat hierzu Stellung genommen, wie mit Vorsteuerbeträgen aus der Zeit vor dem Wechsel umzugehen ist.

Das Problem: Bezieht ein Kleinunternehmer Leistungen (z. B. Waren, Anlagevermögen) noch während er Kleinunternehmer ist, beabsichtigt aber, diese erst nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung für steuerpflichtige Umsätze zu nutzen, ist ein sofortiger Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung dennoch ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG).

Die Lösung: Der Vorsteuerabzug kann in diesen Fällen oft nur über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG „gerettet“ werden. Dies ist besonders bei teuren Wirtschaftsgütern (z. B. Pkw, Maschinen) relevant. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern greifen oft Bagatellgrenzen (1.000 Euro Vorsteuerbetrag), die eine Berichtigung verhindern.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2025

Minijobs: Wann schwankender Verdienst unschädlich ist

Für Minijobber gelten klare Verdienstobergrenzen. Im Jahr 2025 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 556 Euro (Jahresgrenze: 6.672 Euro), ab 2026 steigt sie auf 603 Euro (Jahresgrenze: 7.236 Euro). Doch was passiert, wenn der Lohn in einem Monat höher ausfällt?

Die Minijob-Zentrale stellt klar, dass ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten unschädlich ist. Dies gilt, wenn:

Das Überschreiten unvorhersehbar war (z. B. Krankheitsvertretung, nicht aber saisonale Mehrarbeit).

Es maximal zwei Monate innerhalb von 12 Monaten betrifft.

Der Verdienst in diesen Monaten das Doppelte der jeweiligen Monatsgrenze nicht übersteigt.

Geplante Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld müssen hingegen von vornherein in das regelmäßige Jahresentgelt eingerechnet werden.

Quelle: Mitteilung der Minijob-Zentrale vom 5.11.2025

Doppelte Haushaltsführung: Wer nicht zahlt, darf nicht absetzen

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Unterkunft am Beschäftigungsort) sind bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat jedoch entschieden, dass dies eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraussetzt.

Im verhandelten Fall hatte der Ehemann die Miete für die Zweitwohnung der Ehefrau von seinem Konto überwiesen. Da er die Miete als Schuldner im eigenen Namen leistete und es sich nicht um einen „abgekürzten Zahlungsweg“ (Zahlung einer Schuld der Ehefrau) handelte, verweigerte der BFH der Ehefrau den Werbungskostenabzug,.

Praxistipp: Um den Steuerabzug zu sichern, sollte derjenige Ehegatte, der die Wohnung beruflich nutzt, den Mietvertrag abschließen und die Miete idealerweise vom eigenen Konto zahlen. Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) werden hingegen demjenigen zugerechnet, der den Betrag schuldet.

Quelle: BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23

Ferienimmobilien: Ortsübliche Vermietungszeit als Maßstab

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen prüft das Finanzamt oft, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (Abgrenzung zur „Liebhaberei“). Werden Verluste geltend gemacht, ist entscheidend, ob die Vermietung „auf Dauer“ angelegt ist.

Der BFH hat präzisiert, dass von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, wenn die Vermietungszeit die ortsübliche Auslastung nicht um mehr als 25 % unterschreitet (Bagatellgrenze). Liegt die Auslastung deutlich darunter (Unterschreitung > 25 %), ist eine Totalüberschussprognose erforderlich. Als Vergleichszeitraum für die Durchschnittsberechnung ist ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren heranzuziehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24

Betriebsprüfung: Zugriff auf E-Mails ist zulässig

Im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung darf das Finanzamt Einsicht in geschäftliche E-Mails fordern. Nach § 147 AO gehören E-Mails als „Handels- und Geschäftsbriefe“ zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

Der BFH bestätigte, dass Prüfer E-Mails anfordern dürfen, die Informationen zur Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung von Handelsgeschäften enthalten. Ein pauschaler Zugriff auf das gesamte E-Mail-Postfach („Gesamtjournal“) ist jedoch unzulässig, da private oder steuerlich irrelevante Mails geschützt bleiben müssen.

Pflicht des Steuerpflichtigen: Es obliegt dem Unternehmen, die Daten so zu filtern, dass dem Prüfer nur die steuerlich relevanten Mails vorgelegt werden. Kommt der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, drohen Schätzungen oder ein Verzögerungsgeld.

Quelle: BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23

KI in der Steuerverwaltung: Schnellere Bescheide bei einfachen Fällen

Nordrhein-Westfalen weitet den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Steuerveranlagung aus. Ein seit Mai 2025 laufendes Pilotprojekt wird nun auf weitere Finanzämter ausgedehnt. Ziel ist es, einfache Arbeitnehmerfälle mittels KI-Risikomanagement vollautomatisch durchlaufen zu lassen.

Dies soll die Bearbeitungszeiten für Standardfälle verkürzen und Personalressourcen für komplexe Prüffälle freisetzen. Die Technik wird im Rahmen des KONSENS-Verbundes entwickelt und soll ab dem Frühjahr 2026 (für die Veranlagung 2025) flächendeckend – auch in anderen Bundesländern – zum Einsatz kommen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025

Steuertermine und Hinweise für Januar 2026

Fälligkeitstermine: Zum Jahresstart 2026 sind folgende Termine zu beachten:

Umsatzsteuer & Lohnsteuer: Fällig am 12.01.2026 (Überweisungsschonfrist endet am 15.01.2026).

Sozialversicherungsbeiträge: Fällig am 28.01.2026.

Lese-Tipp: Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine aktualisierte Broschüre zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht herausgegeben (Stand Juli 2025). Sie erläutert verständlich Freibeträge, Steuerklassen und Verschonungsregelungen.

Quelle: Abschließende Hinweise

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