Aktuelle Steuernews:
Wichtige Urteile, Fristen und Praxis-Hinweise
Steuer-Update 2026: Die wichtigsten Gesetzesänderungen, neuen Grenzwerte und aktuellen Urteile im Fokus
Das Steuerjahr 2026 bringt umfassende Neuerungen für Arbeitnehmer, Unternehmer und Rentner mit sich. Vom neuen Aktivrentengesetz über angepasste Pauschalen im Mobilitätsbereich bis hin zu wichtigen BFH-Urteilen zur Grundsteuer – der Gesetzgeber und die Finanzgerichte haben die Weichen neu gestellt. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Aufbereitung der aktuellen Rechtslage, inklusive Praxishinweisen und Fristen.
Entfernungspauschale und Mobilität: Neue Sätze und Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung
Für Pendler ergibt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2026 eine spürbare Verbesserung: Die Entfernungspauschale wurde vereinheitlicht und angehoben. Anstatt der bisherigen Staffelung gilt nun bereits ab dem ersten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Satz von 0,38 Euro. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass sich diese Erhöhung steuerlich nur dann effektiv auswirkt, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Auch im Bereich der Elektromobilität gibt es Neuigkeiten. Der Gesetzgeber hat die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Die Begünstigung gilt nun für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder umgerüstet werden, wobei die maximale Dauer der Steuerbefreiung auf zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035, begrenzt wurde.
(Quelle: Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick)
Revolution bei der E-Dienstwagen-Abrechnung: Pauschalen ade, willkommen Strompreispauschale
Für Arbeitnehmer, die einen elektrischen Dienstwagen auch privat nutzen und zu Hause laden, hat sich die Abrechnungspraxis grundlegend geändert. Die bisherigen monatlichen Pauschalen des BMF wurden zum 1.1.2026 abgeschafft. Stattdessen müssen Arbeitgeber nun entweder die tatsächlichen Kosten spitz abrechnen oder eine neue „Strompreispauschale“ nutzen.
Bei der Einzelnachweismethode ist ein geeichter Zähler (stationär oder mobil) sowie der Nachweis des konkreten Stromtarifs inklusive Grundgebühr erforderlich. Um den Bürokratieaufwand zu senken, wurde alternativ die Strompreispauschale eingeführt. Hierbei wird die nachgewiesene Lademenge (kWh) mit einem amtlichen Durchschnittspreis multipliziert. Für das Jahr 2026 beträgt dieser maßgebliche Satz 0,34 Euro pro kWh. Eine Erleichterung gibt es für Besitzer von PV-Anlagen: Auch hier darf vereinfachend der Stromtarif des Energieversorgers oder die Pauschale angesetzt werden, ohne zwischen Netzstrom und Eigenstrom differenzieren zu müssen.
(Quelle: Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026)
Gastronomie und Verpflegung: Dauerhafte 7 % und neue Aufteilungsmaßstäbe
Die Umsatzsteuer in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 für Speisen auf 7 % festgesetzt, womit die Unterscheidung zwischen „Verzehr im Haus“ und „außer Haus“ für Speisen entfällt. Getränke unterliegen jedoch weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Um die praktische Abrechnung von Kombiangeboten (z. B. Buffets inkl. Getränke) zu erleichtern, darf der Entgeltanteil für Getränke pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt werden.
Auch bei Übernachtungsleistungen gab es Anpassungen: Für sogenannte Sammelposten in Rechnungen (z. B. „Business-Package“ mit Frühstücksanteilen, Parkplatz etc.) wurde der pauschale Anteil für Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, von 20 % auf 15 % gesenkt. Zudem wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung angepasst: Ab 2026 gelten 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen sowie 2,37 Euro für ein Frühstück als steuerlicher Wert.
(Quelle: Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick; Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026)
Vermietung an Angehörige: Fallstricke bei der verbilligten Überlassung
Wer Wohnraum verbilligt an Angehörige vermietet, muss die sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze im Blick behalten, um den vollen Werbungskostenabzug nicht zu gefährden. Liegt die vereinbarte Miete (Kaltmiete plus Umlagen) unter 50 % der ortsüblichen Marktmiete, werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Bewegt sich die Miete zwischen 50 % und 66 %, ist eine Totalüberschussprognose erforderlich; nur bei einer positiven Prognose bleibt der volle Abzug erhalten. Erst ab 66 % der ortsüblichen Miete gilt die Vermietung als voll entgeltlich.
Wichtig für Gewerbeimmobilien: Hier gelten andere Regeln. Laut Bundesfinanzhof ist bei der Verpachtung von Gewerbeflächen eine Aufteilung der Werbungskosten erst vorzunehmen, wenn die Pacht mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Niveau liegt.
(Quelle: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung)
Steuerliche Entlastungen: Grundfreibetrag, Kindergeld und Aktivrente
Zum 1.1.2026 wurden diverse steuerliche Freibeträge angepasst. Der Grundfreibetrag stieg auf 12.348 Euro, was auch eine Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags nach sich zieht. Das Kindergeld wurde moderat auf 259 Euro monatlich angehoben, der Kinderfreibetrag liegt nun bei 3.414 Euro je Elternteil.
Eine bedeutende Neuerung für die ältere Generation ist das Aktivrentengesetz. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich (max. 24.000 Euro im Jahr) lohnsteuerfrei verdienen. Diese Befreiung gilt allerdings nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen eine Rentenversicherungspflicht des Arbeitgebers besteht – Beamte oder Selbstständige sind hiervon ausgenommen. Sozialabgaben fallen auf diese Einkünfte weiterhin an.
(Quelle: Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick; Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026)
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit gestärkt
Für bürgerschaftliches Engagement gelten ab 2026 verbesserte Konditionen. Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Auch für Vereine gibt es Erleichterungen: Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde signifikant auf 50.000 Euro angehoben, und E-Sport wurde als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
(Quelle: Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick)
Immobilienbewertung und Grundsteuer: BFH bestätigt Bundesmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Verfahren das sogenannte „Bundesmodell“ zur Grundsteuerbewertung, das in elf Bundesländern Anwendung findet, als verfassungskonform bestätigt. Die Richter erklärten, dass die Typisierungen, wie etwa pauschalierte Nettokaltmieten und Bodenrichtwerte, zulässig sind, um ein Massenverfahren wie die Grundsteuer zu bewältigen. Eigentümer in Bundesländern mit abweichenden Ländermodellen (z. B. Bayern, Hessen) sind von diesem Urteil nicht betroffen. Trotz der BFH-Entscheidung haben Verbände bereits Unterstützung für eine Verfassungsbeschwerde angekündigt.
(Quelle: Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform)
Verfahrensrecht: Elektronische Bekanntgabe und Datenschutzklagen
Die flächendeckende Einführung der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Standardverfahren wurde verschoben. Entgegen ursprünglicher Planungen wird dies erst ab 2027 und nicht schon 2026 zur Regel. Für das Jahr 2026 verbleibt es bei der postalischen Zustellung, sofern nicht explizit in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.
In puncto Datenschutz urteilte der BFH, dass Schadensersatzansprüche gegen Finanzbehörden wegen DSGVO-Verstößen (Art. 82 DSGVO) zunächst behördlich geltend gemacht werden müssen. Eine direkte Klage beim Finanzgericht ohne vorherige Ablehnung durch das Amt ist unzulässig.
(Quelle: Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard; Zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde)
Wichtige Fristen und Termine für Februar und März 2026
Steuerzahler müssen im Februar 2026 folgende Fälligkeiten beachten: Umsatz- und Lohnsteuer sind bis zum 10.2.2026 fällig, Gewerbe- und Grundsteuer bis zum 16.2.2026. Bei Überweisungen enden die Schonfristen am 13.2. bzw. 19.2.2026. Sozialversicherungsbeiträge sind am 25.2.2026 fällig.
Für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss 2024 noch nicht offengelegt haben, gibt es eine letzte Gnadenfrist: Das Bundesamt für Justiz leitet vor Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren ein, obwohl die gesetzliche Frist bereits am 31.12.2025 endete.
(Quelle: Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2026; Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026)