Ob Handwerk, Produktion oder Dienstleistung – viele Unternehmen in Deutschland sind tagtäglich unterwegs. Sie liefern aus, montieren vor Ort, beraten mobil. Sie halten alles am Laufen. Und dabei wird immer klarer: Die Zukunft fährt elektrisch.

Genau hier setzt ein neues Gesetz an. Der „Investitions-Booster 2025“ ist da – mit starken steuerlichen Anreizen für Unternehmen, die in moderne Technik investieren. Wer auf E-Mobilität setzt, kann sich jetzt 75 % der Anschaffungskosten nur im ersten Jahr abschreiben – ganz ohne Antrag, direkt über die Steuer.

Auch die Regeln für Dienstwagen wurden angepasst: Die Preisgrenze für die 0,25 %-Versteuerung steigt auf 100.000 Euro. Das schafft neue Möglichkeiten für E-Fahrzeuge im Unternehmen.

Vielleicht fragen Sie sich jetzt: Lohnt sich das für uns?

Wir sagen: Das kommt drauf an – auf Ihre Pläne, Ihre Flotte, Ihre Zahlen. Wir bei SKG schauen da gemeinsam mit Ihnen drauf. Digital. Persönlich. Und mit einem klaren Blick für das, was sich für Sie rechnet.

Im Folgenden zeigen wir, worauf es ankommt – damit E-Mobilität nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich Sinn macht.

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E-Mobilität im Fokus des Investitionssofortprogramms 2025

Der Staat hat das Gaspedal durchgedrückt: Wer ab dem 1. Juli 2025 ein rein elektrisches Fahrzeug fürs Unternehmen kauft, kann 75 % der Anschaffungskosten direkt im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Diese Sonderabschreibung ist Teil des neuen Investitionssofortprogramms – und sorgt aktuell zumindest für viel Gesprächsstoff. Wird daraus auch Treibstoff für die Wirtschaft in Deutschland? Wir schauen auf die Fakten.

Elektro-PKW, Transporter, LKW oder Bus: Die neue Regelung gilt für alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden.

Die steuerliche Abschreibung kann degressiv in festen Stufen erfolgen:
75 % im Jahr der Anschaffung, danach 10 % im zweiten Jahr sowie je 5 % im dritten und vierten Jahr. Der große Vorteil: Die Steuerersparnis kommt sofort – nicht über viele Jahre verteilt.

Welche Formen der Abschreibung gibt es?

Es gibt verschiedene Arten der Abschreibung. Bei Investitionen in E-Fahrzeuge stehen Ihnen gleich drei Varianten zur Verfügung – je nachdem, was zu Ihrem Unternehmen und Ihrer Steuerstrategie passt:

  • Lineare Abschreibung
    Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt.
  • Degressive Abschreibung (max. 30 % jährlich)
    Die Abschreibung erfolgt mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert – die Beträge sinken jedes Jahr.
  • Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge (75 / 10 / 5 / 5 %)
    Ein festes Stufenmodell nur für rein elektrische Fahrzeuge – einmalig im Rahmen des Investitions-Boosters.

Abschreibungsvergleich für ein E-Fahrzeug (60.000 €, 6 Jahre Laufzeit)

Im Folgenden sehen Sie den direkten Vergleich der drei Abschreibungsarten – lineare AfA, degressive AfA (30 %) und die Sonderabschreibung (75/10/5/5/3/2 %) – jeweils berechnet für ein Elektrofahrzeug mit Anschaffungskosten von 60.000 € und einer Nutzungsdauer von 6 Jahren.

1. Lineare AfA

  • Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf 6 Jahre verteilt:
  • 60.000 €/6=10.000 €
  • 60.000€/6=10.000€ jährlich.
Jahr Ab­schreibungs­betrag Rest­buchwert nach Jahr
1 10.000 € 50.000 €
2 10.000 € 40.000 €
3 10.000 € 30.000 €
4 10.000 € 20.000 €
5 10.000 € 10.000 €
6 10.000 € 0 €

2. Degressive AfA (30 %)

  • Jährlich wird 30 % vom jeweiligen Restwert abgeschrieben. Sobald die degressive Abschreibung unter die lineare Jahresrate fällt, kann ein Wechsel zur linearen AfA erfolgen.
  • Beispielrechnung (ohne Wechsel zur linearen AfA, um den Kontrast zu zeigen):
Jahr Abschreibung (30%) Rest­buchwert nach Jahr
1 18.000 € 42.000 €
2 12.600 € 29.400 €
3 8.820 € 20.580 €
4 6.174 € 14.406 €
5 4.322 € 10.084 €
6 3.025 € 7.059 €

Nach 6 Jahren bleibt bei fortlaufend degressiver Abschreibung ein Restwert übrig. Typischerweise wird dann zu einem Zeitpunkt auf die lineare Abschreibung gewechselt, der den verbleibenden Betrag vollständig abschreibt. In der Praxis werden Fahrzeuge in der Regel über 6 Jahre abgeschrieben, durch den Wechsel auf die lineare Methode ab dem optimalen Jahr.

3. Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge (ab Juli 2025)

  • Staffel: 75 % / 10 % / 5 % / 5 % / 3 % / 2 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Jahr Prozent­satz Abschreibungs­betrag Rest­buchwert nach Jahr
1 75% 45.000 € 15.000 €
2 10% 6.000 € 9.000 €
3 5% 3.000 € 6.000 €
4 5% 3.000 € 3.000 €
5 3% 1.800 € 1.200 €
6 2% 1.200 € 0 €

Vergleich der drei Abschreibungsmodelle

Jahr Lineare AfA Degressive AfA (30%) Sonder­abschreibung (75/10/5/5/3/2%)
1 10.000 € 18.000 € 45.000 €
2 10.000 € 12.600 € 6.000 €
3 10.000 € 8.820 € 3.000 €
4 10.000 € 6.174 € 3.000 €
5 10.000 € 4.322 € 1.800 €
6 10.000 € 3.025 € 1.200 €

SKG-Hinweise:

  • Bei der degressiven AfA ist der Wechsel zur linearen Methode meist steuerlich sinnvoll – dies kann die Restabschreibung beschleunigen.
  • Bei unterjährigem Kauf erfolgt im ersten Jahr ggf. eine zeitanteilige Abschreibung (pro rata temporis).
  • Die Sonderabschreibung ist nur für nach dem 01.07.25 gekaufte, rein elektrische Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge (keine Hybride) mit bestimmten Bedingungen gültig.

Auch die Dienstwagenregelung wurde verändert: Die Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25 %-Versteuerung steigt ab 1. Juli 2025 von 70.000 auf 100.000 Euro. Das soll die Auswahl in Richtung hochwertiger Fahrzeuge vergrößern.
Was bedeutet das in der Praxis? Unternehmen können ein neues E-Fahrzeug anschaffen, es ins Betriebsvermögen übernehmen – und bereits im ersten Jahr einen Großteil der Kosten abschreiben. Das verbessert die Liquidität, senkt die Steuerlast und schafft Raum für weitere Investitionen.

SKG STEUERBERATUNGPLUS: Pkw als Investition

  • Welche Fahrzeugklasse passt zu Ihrem Unternehmen?
    Wir helfen bei der Auswahl – vom E-Pkw bis zum E-Transporter. Und bei Bedarf „fahren wir mit Ihnen Bus.“
  • Wie wird die private Nutzung korrekt behandelt?
    Wir prüfen mit Ihnen, ob die 1/0,5/0,25 %-Regel oder ein Fahrtenbuch günstiger ist.
  • Welche Vorteile ergeben sich durch das Investitionssofortprogramm?
    Wir berechnen die steuerliche Wirkung für Ihren konkreten Fall – ehrlich und verständlich.

Sie planen die Anschaffung eines E-Fahrzeugs für Ihr Unternehmen?
Dann lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Details – wir beraten Sie gern.

Die Vorteile – Warum sich E-Mobilität jetzt steuerlich lohnen kann

Die neue Sonderabschreibung kann Bewegung in Ihre Fuhrparkplanung bringen. Vor allem für Unternehmen mit hoher Steuerlast ist das eine Einladung, jetzt zu investieren.

  • Der größte Vorteil: Liquidität.
    Wenn Sie 75 % der Anschaffungskosten schon im ersten Jahr absetzen, sinkt Ihre Steuerlast deutlich – und es bleibt mehr Geld im Unternehmen. Das kann den Unterschied machen, wenn Sie ohnehin über eine Neuanschaffung nachdenken.
  • E-Mobilität bringt auch Image-Vorteile.
    Nachhaltigkeit wird für Kundinnen und Kunden, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie Mitarbeitende immer wichtiger. Mit E-Fahrzeugen zeigen Sie: Wir denken an morgen. Und wir handeln.
  • Ein Beispiel aus der Praxis:
    Ein Unternehmen kauft im August 2025 einen E-Transporter für 60.000 Euro netto. Noch im selben Jahr können 45.000 Euro als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % entspricht das einer sofortigen Steuerersparnis von 13.500 Euro.

SKG-Tipp:
Nutzen Sie die Steuerersparnis als strategischen Hebel: für neue Investitionen, für Rücklagen oder zur Entlastung Ihrer Finanzierung. E-Mobilität ist nicht nur Technik – sie kann auch Ihre Bilanz stärken. In unserem Zukunfts Jour fixe beleuchten wir diese und weitere Aspekte Ihres unternehmerischen Wirkens.

Die Risiken – Wertverlust, Marktentwicklung und steuerliche Grenzen

Damit die Sonderabschreibung bei der E-Mobilität keinen Kaltstart hinlegt: Vor einer Investition schauen wir auf mögliche Risiken und Einschränkungen.

  • Wertverlust: E-Autos verlieren schneller an Marktwert.
    Nach drei Jahren erreichen viele gebrauchte Elektrofahrzeuge nur noch rund 51,5 % ihres Neupreises. Zum Vergleich: Bei Benzinern und Dieseln liegt der Restwert meist höher. Grund dafür ist oft der schnelle technische Fortschritt – und ein wachsendes Angebot an jungen Gebrauchten aus dem Leasing.
  • Der Markt verändert sich rasant.
    Neue Modelle, bessere Akkus, günstigere Preise: Wer heute kauft, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug in zwei bis drei Jahren technisch überholt wirkt. Das kann den Wiederverkaufswert drücken – und sollte in die Investitionsentscheidung einfließen.
  • Leasing bleibt außen vor – steuerlich betrachtet.
    Die 75 %-Sonderabschreibung gibt es nur beim Kauf. Leasingfahrzeuge sind davon ausgeschlossen – ein Punkt, den viele Unternehmen kritisch sehen. Denn im gewerblichen Bereich wird häufig geleast: planbar, liquiditätsschonend, flexibel.
  • Trotzdem: Leasing bleibt sinnvoll – je nach Situation. Wenn Sie keine hohe Steuerlast haben oder Ihre Investitionen schrittweise planen möchten, kann Leasing wirtschaftlich sogar die bessere Wahl sein.

Unser Fazit:
Der steuerliche Vorteil liegt klar beim Kauf. Das finanzielle Risiko liegt eher beim Wiederverkauf. Beides gehört in die Entscheidungsfindung. Wir helfen Ihnen dabei – mit Zahlen, Szenarien und ehrlicher Beratung.

Nutzung durch Mitarbeitende und GmbH-Geschäftsführung

Ein E-Auto im Unternehmen lohnt sich nicht nur für die betriebliche Nutzung. Sondern auch Mitarbeitende oder die Geschäftsführung können davon profitieren – steuerlich und ganz praktisch im Alltag.

Firmenwagen mit privater Nutzung

Wenn ein Unternehmen ein E-Fahrzeug anschafft und es einer Mitarbeiterin, einem Mitarbeiter oder einer GmbH-Geschäftsführerin bzw. einem -Geschäftsführer zur Verfügung stellt, gilt: Die private Nutzung ist grundsätzlich steuerpflichtig – aber es gibt steuerliche Vorteile.

Gerade bei vollelektrischen Fahrzeugen wird die sogenannte 0,25 %-Regel angewendet – sofern der Listenpreis unter 100.000 Euro liegt. Ab 1. Juli 2025 wurde diese Grenze angehoben, was die Auswahl an Fahrzeugen erweitert.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann alternativ auch ein Fahrtenbuch führen. In manchen Fällen ist das steuerlich günstiger. Bei der Berechnung unterstützt unser Tool von Vimcar … einfach mal reinschauen!

Steuerfreie Pauschale fürs Laden zu Hause

Interessant ist die Möglichkeit, eine steuerfreie Erstattung für das private Laden des Fahrzeugs zu zahlen – wenn das Fahrzeug dem Unternehmen gehört und zur privaten Nutzung überlassen wird:

  • 70 Euro pro Monat, wenn es keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gibt.
  • 30 Euro pro Monat, wenn eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz vorhanden ist.

Diese Pauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei – und kann ohne großen Aufwand monatlich ausgezahlt werden.

Wallbox auf dem Privatgrundstück

Stellt der Arbeitgeber oder die GmbH eine Wallbox auf dem privaten Grundstück zur Verfügung, gilt Folgendes:

  • Die Firma bleibt Eigentümerin der Wallbox.
  • Die Nutzung durch die mitarbeitende oder geschäftsführende Person ist steuerfrei, sofern der Strom dienstlich genutzt wird.
  • Die Stromkosten können über Einzelnachweise erstattet werden (z. B. über spezielle Apps oder Abrechnungssysteme).

Gerade für GmbHs lohnt es sich, diese Gestaltungsmöglichkeiten durchzurechnen – zum Beispiel im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, als Extra zum bestehenden Dienstwagen oder als attraktives Angebot im Recruiting.

Stromkosten im Griff – mit eigener PV-Anlage clever kombinieren

Strompreise galten lange als Bremsklotz für die E-Mobilität. Doch im Jahr 2025 zeigt sich: Die Lage entspannt sich. Der durchschnittliche Industriestrompreis ist bereits deutlich gesunken – auf etwa 16,2 ct/kWh, für Unternehmen mit Vergünstigungen sogar auf unter 10 ct/kWh.

Hinzu kommen weitere politische Entlastungen:

  • Die Stromsteuer wurde auf das EU-Mindestniveau abgesenkt.
  • Netzentgelte werden regional spürbar reduziert.
  • Der Ausbau erneuerbarer Energien sorgt für mehr Angebot und Preisdruck.

Trotzdem bleiben die Stromkosten ein relevanter Faktor – vor allem bei größeren Fahrzeugflotten. Denn auch wenn E-Autos keine klassischen Tankkosten verursachen, brauchen sie regelmäßig Energie. Und diese fließt in die Gesamtkalkulation mit ein.

Fazit: Strompreise sind wichtig – aber nicht allein entscheidend

Ob sich ein E-Fahrzeug wirtschaftlich lohnt, hängt nicht nur vom Strompreis, sondern auch von folgenden Faktoren ab:

  • Anschaffungskosten
  • Wertverlust
  • Nutzungsszenario im Alltag

Analysen zeigen: Schon heute sind viele E-Modelle ab der unteren Mittelklasse im Unterhalt günstiger als vergleichbare Verbrenner – vor allem bei den laufenden Energiekosten.

Noch besser wird’s mit eigenem Strom

Unternehmen, die ihren Strom selbst erzeugen – etwa über eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach –, können die Wirtschaftlichkeit deutlich steigern. Denn selbst produzierter Solarstrom liegt fast immer unter dem Netzpreis – und bringt zusätzliche Vorteile:

  • Kostensicherheit statt Schwankungen
  • Wegfall von Netzentgelten und Umlagen bei Direktverbrauch
  • Planbare Investition mit steuerlichen Vorteilen

Hohe Amortisation der PV-Anlage: ein Beispiel

Ein Handwerksbetrieb stellt seine Flotte auf E-Transporter um und kombiniert das mit einer PV-Anlage auf dem Werkstattdach inklusive Batteriekapazitäten. Die Fahrzeuge laden Solarstrom. So reduzieren sich Stromkosten aus dem Netz. Das Unternehmen beschleunigt die Amortisation der PV-Investition.

SKG STEUERBERATUNGPLUS: PV-Anlage als Investition

  • Steuerfreien, privaten Mieterstrom erzeugen oder betreibliche Abschreibungen optimal nutzen? PV-Anlagen gelten als bewegliches Anlagevermögen.
  • Rentabilität im Blick: Wir rechnen mit Ihnen durch, wie sich Ihre Investition rechnet – steuerlich und wirtschaftlich.

Sie planen die Anschaffung einer PV-Anlage für Ihr Unternehmen?
Wir schauen mit Ihnen auf die steuerlichen Details und wir beraten Sie gern.

SKG-Tipp: So gelingt der Umstieg auf E-Mobilität – Schritt für Schritt

Der Umstieg auf E-Mobilität eröffnet viele Chancen – aber es ergeben sich auch Fragen. Damit Sie keine Überraschungen erleben, empfehlen wir: Planen Sie nicht ins Blaue, sondern mit System.

So gehen viele unserer Mandantinnen und Mandanten erfolgreich vor:

1. Investitionsbedarf analysieren

Welche Fahrzeuge benötigen Sie wirklich? Wie sieht Ihr aktueller Fuhrpark aus? Reicht die Reichweite heutiger E-Modelle für Ihre Einsätze? Wir helfen Ihnen, das realistisch einzuschätzen – auch mit Blick auf Ladezeiten, Lieferwege und Auslastung.

2. Steuerliche Wirkung prüfen – mit SKG STEUERBERATUNGPLUS

Wie stark entlastet Sie die Sonderabschreibung? Welche Modelle liegen unter der 100.000-Euro-Grenze für die 0,25 %-Versteuerung? Welche Vorteile ergeben sich für die GmbH-Geschäftsführung oder Ihre Mitarbeitenden?
Wir rechnen das für Sie durch – ehrlich, digital und verständlich.

3. Kauf, Finanzierung und PV-Strategie abstimmen

Ein E-Auto allein ist kein Konzept. Es braucht Ladeinfrastruktur – und idealerweise eigenen Strom. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Fahrzeug, Finanzierung, Abschreibung und PV-Anlage sinnvoll miteinander verbinden. Das Ziel: maximale Wirtschaftlichkeit.

4. Zukunftssicher gestalten

Die Technik entwickelt sich weiter. Mit der richtigen Strategie sind Sie vorbereitet – und flexibel. E-Mobilität ist nicht nur eine Entscheidung für heute, sondern ein wichtiger Schritt für die Zukunft Ihres Unternehmens.

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E-Mobilität und Investitions-Booster-Gesetz: FAQ der SKG Steuerberatung Halberstadt

Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn ich ein E-Fahrzeug anschaffen werde?

Ja. In Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten, wenn man in den nächsten drei Jahren den Kauf durchführt. Voraussetzung ist, dass man im Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, maximal einen Gewinn von 200.000 € erzielt und das Auto zu mehr als 90 % für betriebliche Zwecke im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr genutzt wird. Dies ist bei einer Überlassung an einen Mitarbeiter oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer immer der Fall.
Wenn man z.B. ein E-Auto in Höhe von 80.000 € netto im Jahr 2026 kaufen will, kann man 40.000 € im Jahr 2025 als Betriebsausgabe ansetzen. Im Jahr 2026 kann man die restlichen 40.000 € mit 75 %, also 30.000 €, als Abschreibung den Gewinn mindern.

Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte E-Autos?

Ja. Das Fahrzeug muss ein reines E-Auto sein und zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden.

Was bedeutet „75 % Abschreibung im ersten Jahr“ in der Praxis?

Sie können 75 % der Nettoanschaffungskosten direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend machen. Das reduziert Ihre Steuerlast spürbar – vorausgesetzt, Sie haben entsprechende Gewinne.

Gilt die 75 %-Sonderabschreibung auch für geleaste Fahrzeuge?

Nein. Die Sonderabschreibung ist nur bei Kauf möglich – Leasingfahrzeuge sind ausgeschlossen. Wenn Sie leasen, können Sie die monatlichen Raten als Betriebsausgabe absetzen, aber nicht zusätzlich abschreiben.

Können GmbH-Geschäftsführende oder Mitarbeitende E-Autos auch privat nutzen?

Ja. Das Unternehmen kann das Fahrzeug stellen und zur privaten Nutzung überlassen. Es gelten dabei besondere steuerliche Regelungen – zum Beispiel die 0,25 %-Versteuerung oder steuerfreie Ladepauschalen.

Was ist mit der 0,25 %-Regel – wer profitiert davon?

Die 0,25 %-Regel gilt für die private Nutzung betrieblicher E-Fahrzeuge, wenn der Bruttolistenpreis unter 100.000 Euro liegt (neu ab 01.07.2025). Das reduziert den geldwerten Vorteil deutlich – gegenüber der klassischen 1 %-Regel.

Ist ein Fahrtenbuch bei E-Autos noch sinnvoll?

Das kommt auf den Einzelfall an. Bei vielen E-Fahrzeugen lohnt sich die 0,25 %-Regel. Wenn die private Nutzung sehr gering ist, kann ein Fahrtenbuch günstiger sein – wir rechnen das für Sie durch.

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