Aktuelle Steuernews:
Wichtige Urteile, Fristen und Praxis-Hinweise
Gesetzgebung: Reform der privaten Altersvorsorge, neue E-Auto-Prämie und das Aus für die Entlastungsprämie
Im politischen Raum haben sich zuletzt weitreichende Änderungen ergeben, die sowohl Arbeitgeber als auch Privatpersonen betreffen. Ein geplantes Entlastungspaket ist gescheitert, während im Bereich der Elektromobilität und der Altersvorsorge neue Fördermöglichkeiten geschaffen wurden.
Entlastungsprämie im Bundesrat gestoppt
Die Bundesregierung hatte ursprünglich geplant, Arbeitgebern die Möglichkeit einzuräumen, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR auszuzahlen. Diese sollte die wirtschaftlichen Folgen internationaler Krisen abfedern und zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) gewährt werden. Am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat diesem Vorhaben jedoch die Zustimmung verweigert. Grund hierfür war die Weigerung des Bundes, die resultierenden Steuerausfälle der Länder und Kommunen zu kompensieren. Das Projekt wird nicht weiterverfolgt.
Staatliche Förderung für E-Autos
Privatpersonen können beim Kauf oder Leasing eines rein batterieelektrischen Neufahrzeugs oder bestimmter Plug-in-Hybride (EU-Fahrzeugklasse M1) von einer neuen staatlichen Prämie profitieren. Voraussetzung ist eine Erstzulassung im Inland nach dem 1. Januar 2026. Die Förderung ist einkommensabhängig: Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf maximal 80.000 EUR betragen. Für bis zu zwei minderjährige Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 EUR (maximal 90.000 EUR). Die gestaffelte Prämie von bis zu 6.000 EUR kann voraussichtlich ab Mai 2026 online und auch rückwirkend beantragt werden.
Das neue Altersvorsorgereformgesetz ab 2027
Die klassische Riester-Rente wird ab dem 1. Januar 2027 durch ein neues Fördersystem abgelöst. Für bestehende Verträge gilt ein umfassender Bestandsschutz. Künftig können Sparer zwischen Altersvorsorgedepots und Garantieprodukten (mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie) wählen. Auch die Eigenheimrenten-Förderung bleibt bestehen.
Die steuerliche Systematik (Steuerfreistellung in der Ansparphase als Sonderausgaben, nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase) bleibt erhalten. Neu ist die beitragsproportionale Zulagenberechnung: Für Einzahlungen bis 360 EUR jährlich gibt es 50 Cent pro Euro als Grundzulage. Für weitere Beträge bis 1.800 EUR winken 25 Cent pro Euro. Die Kinderzulage beträgt 100 % auf den eingezahlten Betrag (gedeckelt auf 300 EUR pro Kind). Der bisherige komplexe Mindesteigenbeitrag entfällt. Zudem wird der förderfähige Personenkreis auf Selbstständige (§ 15 und § 18 EStG) sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke ausgeweitet.
Steuerfreie Aktivrente: BMF veröffentlicht Fragen- und Antworten-Katalog
Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und Anreize für das Arbeiten im Rentenalter zu schaffen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente eingeführt. Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin beruflich tätig sind, können seit 2026 einen monatlichen Arbeitslohn von bis zu 2.000 EUR gemäß § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei beziehen. Wichtig für die Praxis: Die Sozialversicherungspflicht bleibt von dieser Steuerbefreiung unberührt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur praktischen Umsetzung einen detaillierten FAQ-Katalog (Stand: 16.3.2026) veröffentlicht, der spezifische Anwendungsfragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer klärt.
Quelle: BMF-FAQ zur Aktivrente
Achtung Phishing: Warnung vor gefälschten E-Mails des Justizministeriums
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) warnt eindringlich vor einer aktuellen Betrugsmasche. Derzeit kursieren Phishing-E-Mails, die fälschlicherweise im Namen des BMJV oder des Bundesamts für Justiz (BfJ) versendet werden. Unter dem Vorwand angeblich offener Bußgelder, Zahlungsrückstände oder gerichtlicher Vorladungen versuchen Betrüger, an sensible Daten zu gelangen. Die E-Mails wirken durch die missbräuchliche Nutzung von offiziellen Logos und Unterschriften (z. B. „Staatssekretärin“) täuschend echt.
Das Ministerium stellt klar: Zahlungsaufforderungen oder offizielle Bescheide werden grundsätzlich per Post und niemals per E-Mail versendet. Echte E-Mails der Behörde enden stets auf „@bmjv.bund.de“. Empfänger solcher betrügerischen Nachrichten sollten keinesfalls auf Links klicken, Anhänge öffnen oder Bankdaten preisgeben.
Quelle: BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“
Bilanzierung: Keine Aktivierung ungewisser Ansprüche aus Rückbauverpflichtungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Vermieter Forderungen aus einer vertraglichen Rückbauverpflichtung des Mieters nicht in der Bilanz aktivieren dürfen, solange das Entstehen dieses Anspruchs noch ungewiss ist. Im Streitfall hatte eine GmbH Grundstücke vermietet. Die Mieterin hatte darauf eigene Infrastruktur errichtet und sich vertraglich verpflichtet, diese bei Vertragsende zurückzubauen oder die Kosten zu erstatten. Da die Mieterin jedoch das Recht hatte, den Rückbau auch schon vor Vertragsende auf eigene Kosten durchzuführen, war zum Bilanzstichtag unklar, ob der Vermieterin jemals ein Erstattungsanspruch zustehen würde.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts ab: Es fehle an einer hinreichend konkretisierten und realisierten Forderung. Praxisrelevanz: Diese Thematik betrifft ausschließlich bilanzierende Unternehmen. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, oder für private Vermieter (§ 21 EStG) gilt das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG), sodass sich die Frage der Aktivierung von Forderungen hier ohnehin nicht stellt.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 33/22
Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle ist zulässig
Arbeitgeber können für Aufwendungen im Rahmen von Vorruhestandsmodellen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Dies gilt laut einem Urteil des BFH auch dann, wenn am Bilanzstichtag noch keine konkrete Freistellungsvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer unterzeichnet wurde. Im vorliegenden Fall bot ein Unternehmen Führungskräften an, sich bis zu drei Jahre vor Renteneintritt bei 70 % der Bezüge freistellen zu lassen, sofern sie 25 Jahre im Unternehmen tätig waren.
Das Finanzamt wollte die Rückstellungen nur für jene Mitarbeiter anerkennen, die bereits eine Vereinbarung unterschrieben hatten. Der BFH widersprach: Der vertragliche Grundanspruch aus dem Anstellungsvertrag reicht für die Passivierung aus. Die Höhe der Rückstellung muss jedoch auf den Zeitraum von der Einstellung bis zum Beginn der Freistellungsphase verteilt werden, da die Vergütung in der Freistellung die gesamte bisherige Arbeitsleistung abgilt. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang lediglich noch prüfen, ob ein Fluktuationsabschlag vorzunehmen ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24
Investitionsabzugsbetrag: Außerbilanzielle Korrekturen zählen zur Gewinngrenze
Kleine und mittlere Unternehmen können für geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn des Betriebs die Grenze von 200.000 EUR nicht überschreitet.
Der BFH hat nun rechtskräftig entschieden, wie dieser maßgebliche Gewinn zu ermitteln ist. Demnach ist nicht der reine handelsrechtliche oder steuerliche Bilanzgewinn ausschlaggebend, sondern der Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Das bedeutet zwingend, dass auch außerbilanzielle Hinzurechnungen – wie beispielsweise die nicht abziehbare Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG – bei der Prüfung der 200.000-EUR-Grenze berücksichtigt werden müssen. Im Streitfall führte genau diese Hinzurechnung zum Überschreiten der Grenze und damit zur Versagung des IAB.
Quelle: BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23
Kassen-Nachschauen: Hohe Fehlerquote bei unangekündigten Prüfungen
Das Finanzministerium Baden-Württemberg meldet alarmierende Ergebnisse aus jüngsten Kassenkontrollen. Bei gezielten Aktionstagen im Frühjahr 2026 wurden 162 bargeldintensive Betriebe (darunter Friseure, Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios) unangekündigt überprüft. Bei mehr als der Hälfte der kontrollierten Kassensysteme stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest.
Zur Erinnerung: Sogenannte Kassen-Nachschauen nach § 146b AO erfolgen stets ohne vorherige Ankündigung während der regulären Geschäftszeiten. Die Finanzbeamten prüfen dabei insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle und die Belegausgabepflicht. Werden hierbei gravierende formelle oder materielle Mängel aufgedeckt, kann die Nachschau nahtlos in eine umfassende steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) übergehen, was oft mit empfindlichen Hinzuschätzungen verbunden ist.
Quelle: Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7.4.2026
Umsatzsteuer: Vollverzinsung nach § 233a AO ist europarechtskonform
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (sogenannte Vollverzinsung) verstößt im Bereich der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt. Im Streitfall hatte ein Unternehmen zu Unrecht Vorsteuerbeträge abgezogen. Die anschließende Korrektur durch das Finanzamt führte zu einer Steuernachforderung nebst Zinsen. Die Klägerin sah in der Verzinsung eine unverhältnismäßige Sanktion, die europäischem Recht widerspreche.
Der BFH erteilte dieser Auffassung eine Absage. Die Vollverzinsung diene lediglich dem finanziellen Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten entrichten. Der Zinslauf beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. Da diese Ausgleichsfunktion im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, fällt § 233a AO nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts. Selbst bei einer anderen Sichtweise wäre die Regelung durch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt und entspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 7/24
Vorsteuerabzug: EuGH überprüft umstrittenes Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt
Ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) zum Zeitpunkt der Berechtigung des Vorsteuerabzugs sorgt derzeit für juristische Diskussionen. Das Gericht hatte abweichend von der bisherigen Praxis entschieden, dass Unternehmern der Vorsteuerabzug unter bestimmten Umständen früher zustehen könnte. Der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtsauffassung jedoch scharf kritisiert. Der EuGH hat nun beschlossen (Beschluss vom 26.3.2026, Az. C-167/26 RX), das Urteil in einem Überprüfungsverfahren genau zu analysieren. Für die umsatzsteuerliche Praxis bleibt die endgültige Entscheidung mit Spannung abzuwarten.
Quelle: EuGH-Verfahren C-167/26 RX
Wichtige Steuer- und Sozialversicherungsfristen im Juni 2026
Für den Monat Juni 2026 sind folgende Fälligkeitstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu beachten:
- 10. Juni 2026: Fälligkeit der Umsatzsteuer und Lohnsteuer (für Monatszahler) sowie der vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Körperschaftsteuer.
- 15. Juni 2026: Ende der dreitägigen Zahlungsschonfrist bei Überweisungen. Achtung: Bei Scheckzahlungen gibt es keine Schonfrist; der Scheck muss dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin (also am 7. Juni) vorliegen.
- 26. Juni 2026: Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Juni (spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats).
Quelle: Fälligkeitstermine 06/2026
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Umwandlung freiwilliger Leistungen
Der BFH hat arbeitgeberfreundlich zur Steuerfreiheit der ehemaligen Corona-Sonderzahlungen (§ 3 Nr. 11a EStG) geurteilt. Zwischen März 2020 und März 2022 konnten Arbeitgeber bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen, sofern dies „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geschah.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber das freiwillige Urlaubsgeld und den freiwilligen Jahresbonus um die Hälfte gekürzt und den Differenzbetrag als steuerfreie Corona-Prämie ausgezahlt. Das Finanzamt forderte Lohnsteuer nach, da es eine schädliche Entgeltumwandlung vermutete und eine konkrete pandemiebedingte Belastung der Mitarbeiter nicht nachgewiesen sei. Der BFH gab jedoch dem Arbeitgeber recht: Da Urlaubsgeld und Bonus rein freiwillige Leistungen waren, gehörten sie nicht zum „ohnehin geschuldeten“ Arbeitslohn. Die Anrechnung oder Umwandlung einer freiwilligen Leistung in eine andere steuerbegünstigte freiwillige Leistung ist unschädlich. Zudem reichte die allgemeine Zweckbestimmung zur Abmilderung der Corona-Krise aus; ein individueller Belastungsnachweis des Arbeitnehmers war gesetzlich nicht gefordert.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24
Betriebliche Altersversorgung: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalauszahlung
Wählt ein Arbeitnehmer bei Fälligkeit seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) anstelle einer laufenden Rente die vertraglich vereinbarte einmalige Kapitalauszahlung, unterliegt dieser Betrag in der Regel der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für „außerordentliche Einkünfte“) scheidet aus.
Dies hat der BFH nun höchstrichterlich entschieden. Im verhandelten Fall stammten die Beiträge einer Direktversicherung aus steuerfreier Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Klägerin übte ihr vertragliches Kapitalwahlrecht aus und forderte die ermäßigte Besteuerung. Der BFH lehnte dies ab, da es dem Vorgang an der erforderlichen „Außerordentlichkeit“ fehle. Eine Zusammenballung von Einkünften ist nur dann begünstigt, wenn sie für den jeweiligen Lebensbereich atypisch ist. Statistische Erhebungen der Vorinstanzen zeigten jedoch, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Altersvorsorgeprodukten gängige Praxis und keineswegs ein seltener, atypischer Ausnahmefall ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23
Erfolgsquoten vor dem BFH: 40 Prozent der Revisionsverfahren enden zugunsten der Steuerzahler
Der Gang vor das höchste deutsche Steuergericht kann sich für Steuerpflichtige durchaus lohnen. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Jahresbericht 2025 mitteilt, endeten im Berichtsjahr 40 % der Revisionsverfahren erfolgreich für die Steuerzahler (im Vorjahr waren es 42 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden lag die Erfolgsquote bei 15 % (Vorjahr: 10 %).
Wer den Rechtsweg beschreitet, muss jedoch Geduld mitbringen: Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Revisionen lag konstant bei 23 Monaten. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte im Schnitt 8 Monate und war damit einen Monat schneller als im Vorjahr.
Quelle: BFH Jahresbericht 2025