Aktuelle Steuernews:
Wichtige Urteile, Fristen und Praxis-Hinweise
Jahressteuergesetz 2026: Wichtige geplante Neuerungen im Überblick
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Mai 2026 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Der 151-seitige Entwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, weshalb im weiteren Verlauf mit Anpassungen zu rechnen ist. Dennoch zeichnen sich bereits jetzt hochrelevante steuerliche Änderungen ab, auf die sich Steuerpflichtige und Unternehmen einstellen sollten.
Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Nach aktueller Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) tritt eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch ein, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ein Wahlrecht besteht hierbei bislang nicht. Dies führt dazu, dass Innenumsätze nicht besteuert werden und der Organträger die Steuerschuldnerschaft für die gesamte Organschaft übernimmt.
Der neue § 2c UStG-E sieht hier einen Paradigmenwechsel vor: Künftig sollen die Rechtsfolgen der Organschaft nur noch auf ausdrücklichen Antrag des Organträgers gegenüber dem Finanzamt eintreten. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bleiben jedoch bestehen. Entfallen diese Voraussetzungen, trifft den Organträger eine unverzügliche Anzeigepflicht. Zudem ist eine neue Haftungsnorm (§ 2c Abs. 5 UStG-E) geplant, und Personengesellschaften sollen künftig (in Einklang mit der EuGH- und BFH-Rechtsprechung) als Organgesellschaften fungieren können.
Praxishinweis: Die Neuregelung soll grundsätzlich ab dem 01.01.2029 in Kraft treten. Um Rechtssicherheit zu schaffen, können Unternehmen entsprechende Erklärungen jedoch voraussichtlich schon ab dem 01.07.2028 mit Wirkung für 2029 abgeben.
Gesetzliche Fixierung der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien
Wird ein bebautes Grundstück erworben, muss der Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der Gebäude-AfA auf Grund und Boden sowie das Gebäude aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht mit dem neuen § 6f EStG-E vor, die bisherige BFH-Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Demnach ist eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung steuerlich anzuerkennen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist.
Fehlt eine solche vertragliche Aufteilung, erfolgt die Trennung nach dem Verhältnis der gesondert zu ermittelnden Boden- und Gebäudewerte (unter Heranziehung der Immobilienwertermittlungsverordnung). Das BMF plant die Bereitstellung einer Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung. Wer dieses Ergebnis widerlegen möchte, muss nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-E zwingend ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachters vorlegen, welches nach einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung erstellt wurde.
Erste Tätigkeitsstätte: Verkürzung der Frist
Für die steuerliche Anerkennung einer ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) ist eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers maßgeblich. Liegt diese vor, greift für die Fahrten dorthin lediglich die Entfernungspauschale und nicht das vorteilhaftere Reisekostenrecht. Der Entwurf sieht vor, den Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, von bisher 48 Monaten auf 24 Monate zu verkürzen. Für Tätigkeiten im Ausland bleibt es bei 48 Monaten. Die Änderung soll ab dem 01.01.2027 gelten.
Erhöhung des Zinssatzes für die Vollverzinsung
Der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2027 von derzeit 0,15 % auf 0,3 % pro Monat (entspricht 3,6 % p.a.) angehoben werden.
Quelle: Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF
Grundsteuer: Bundesfinanzhof bestätigt Modell in Baden-Württemberg
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg für verfassungskonform erklärt. Die dortigen Regelungen zur Grundstücksbewertung, die als Basis für die ab dem 01.01.2025 neu berechnete Grundsteuer dienen, verstoßen nach Ansicht der obersten Finanzrichter nicht gegen das Grundgesetz.
Hintergrund: Bereits im November 2025 hatte der BFH das in elf Bundesländern angewandte Bundesmodell (Ertragswertverfahren für Wohnungseigentum) als rechtmäßig eingestuft. Gegen diese Entscheidung ist mittlerweile jedoch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 472/26) anhängig. Die juristische Aufarbeitung der Grundsteuerreform ist damit noch nicht abgeschlossen. Für weitere Ländermodelle stehen BFH-Entscheidungen noch aus: Mündliche Verhandlungen zu den Modellen in Hamburg und Hessen sind für November 2026 terminiert, das bayerische Modell soll in der ersten Jahreshälfte 2027 verhandelt werden.
Quelle: BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24
Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug für vom Verkäufer übernommene Renovierungs- und Mietkosten
Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie im Kaufvertrag dazu, eine instandsetzungsbedürftige Wohnung auf eigene Kosten zu renovieren und dem Käufer bis zur Neuvermietung die Miete zu zahlen, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Bremen in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Kosten erst nach Abschluss des Kaufvertrags entstanden. Das Gericht stellte klar, dass der wirtschaftliche Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der früheren Vermietungstätigkeit durch den Veräußerungsvorgang überlagert wird. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags haben die Verkäufer ihre Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf die Vermietung aufgegeben.
Praxishinweis: Derartige vertraglich übernommene Kosten dienen nicht mehr der Erzielung von Mieteinkünften, sondern sind durch den Verkauf veranlasst. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt daher nur in Betracht, wenn der Immobilienverkauf selbst als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG steuerpflichtig ist (z. B. bei Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist).
Quelle: FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25
Vermietung und Verpachtung: Mieter-Instandsetzungen als steuerpflichtige Einnahmen
Führt ein Mieter größere Instandsetzungsarbeiten an der gemieteten Immobilie durch und verrechnet die Kosten vertragsgemäß mit der Kaltmiete, führt dies beim Vermieter dennoch zu steuerpflichtigen Einnahmen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage eines Vermieters ab, der argumentierte, ihm seien aufgrund der Verrechnung keine Einnahmen zugeflossen.
Das Gericht wandte hier die Grundsätze des sogenannten abgekürzten Zahlungswegs an: Zahlt der Mieter als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung Rechnungen an Handwerker (Dritte) und tilgt damit eine Verbindlichkeit, die eigentlich der Vermieter zu tragen hätte, gilt dies als Zufluss von Einnahmen beim Vermieter im Zeitpunkt der Zahlung.
Praxishinweis: Zwar können die vom Mieter übernommenen Instandsetzungskosten beim Vermieter zeitgleich als Werbungskosten abzugsfähig sein, sie müssen jedoch zwingend als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung deklariert werden. Eine bloße Saldierung ist steuerrechtlich unzulässig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24
Reisekostenrecht: Definition der Betriebsstätte bleibt trotz Reform unverändert
Die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts, die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 in Kraft trat, hat den Begriff der „Betriebsstätte“ für Selbstständige und Gewerbetreibende nicht verändert. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Im Streitfall ging es um die Kürzung von Pkw-Betriebsausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt und der BFH stuften das Büro als Betriebsstätte ein, weshalb für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale und nicht der volle Betriebsausgabenabzug nach Reisekostengrundsätzen gewährt wurde. Eine Betriebsstätte ist definiert als ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die fortdauernd und nachhaltig zur Berufsausübung aufgesucht wird.
Praxishinweis: Der Gesetzgeber hat mit der Reisekostenreform 2014 lediglich die Regelungen für Arbeitnehmer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) angepasst, indem der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt wurde. Für Gewinneinkünfte gelten die bisherigen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstätte unverändert weiter.
Quelle: BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25
Häusliches Arbeitszimmer: Strenge Aufzeichnungspflichten für Selbstständige zwingend zu beachten
Wer als Selbstständiger die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, muss strenge formale Anforderungen erfüllen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zwingend einzuhalten sind. Ein Verstoß führt zum vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
Im verhandelten Fall hatte ein Freiberufler sein Arbeitszimmer im Dachgeschoss als Mittelpunkt seiner Tätigkeit genutzt. Er sammelte die Belege jedoch lediglich und erstellte erst im Rahmen der Steuererklärung eine Aufstellung der Gebäudekosten. Dies genügte dem BFH nicht: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) müssen einzeln, getrennt von anderen Betriebsausgaben und vor allem zeitnah aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung oder die spätere Erfassung im EÜR-Formular reicht nicht aus.
Praxishinweis: Die Aufzeichnungen müssen laut BFH regelmäßig innerhalb von zehn Tagen erfolgen und dürfen nur in Ausnahmefällen bis zu einem Monat aufgeschoben werden. Wichtig: Diese strengen Pflichten gelten nur beim Abzug der tatsächlichen Kosten. Wählt der Steuerpflichtige stattdessen die Jahrespauschale von 1.260 Euro, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2023).
Quelle: BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24
Insolvenzverfahren: Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse sind keine Betriebsausgaben
Befindet sich ein Selbstständiger im Regelinsolvenzverfahren und gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit frei, muss der Schuldner oftmals Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse leisten (§ 295a InsO, ehemals § 35 Abs. 2 InsO). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Zahlungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der BFH begründet dies damit, dass die Zahlungen weder betrieblich veranlasst noch tatsächlich aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen sind. Der Insolvenzbeschlag stellt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des Einzelunternehmers dar. Die Zahlungen dienen nicht der Erzielung von Einkünften, sondern betreffen die Einkommensverwendung. Ihr Zweck ist es, im Insolvenzrecht eine Gleichstellung von Selbstständigen und abhängig Beschäftigten zu erreichen, was steuerrechtlich keine betriebliche Veranlassung begründet.
Quelle: BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24
Außerordentliche Einkünfte: Tarifermäßigung ab 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung
Das Thüringer Finanzministerium weist auf eine wichtige verfahrensrechtliche Änderung hin: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG) nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
Praxishinweis: Arbeitgeber müssen entsprechende Zahlungen, wie beispielsweise Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, nun der regulären Lohnbesteuerung unterwerfen. Arbeitnehmer können die steuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung ausschließlich nachträglich im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die entsprechenden Einkünfte müssen dafür zwingend in der Steuererklärung deklariert werden.
Quelle: Mitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 6.5.2026
Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei rein privat motivierter Nutzung des Privat- statt Firmenwagens
Nutzt ein Arbeitnehmer für Dienstreisen seinen privaten Pkw, obwohl ihm ein vom Arbeitgeber voll finanzierter Firmenwagen zur Verfügung steht, können die Fahrtkosten steuerlich komplett unter den Tisch fallen. Der Bundesfinanzhof versagte in einem solchen Fall der „Über-Kreuz-Nutzung“ den Werbungskostenabzug in voller Höhe wegen Unangemessenheit (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG).
Im Urteilsfall überließ der Arbeitnehmer seinen als Dienstwagen gestellten Van für die Dauer von drei Dienstreisen seiner Ehefrau und nutzte stattdessen seinen privaten Sportwagen. Die hierfür geltend gemachten tatsächlichen Kosten von 2,28 EUR/km (insgesamt 3.758 EUR) lehnte das Finanzamt ab. Der BFH bestätigte diese Auffassung: Zwar gilt grundsätzlich die freie Wahl des Verkehrsmittels, doch beruhte die Nutzung des Privatwagens hier ausschließlich auf privaten Motiven (Mobilität der Ehefrau).
Praxishinweis: Treten private Motive derart in den Vordergrund, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die zusätzlichen Kosten nicht auf sich genommen hätte (da die Fahrt mit dem Dienstwagen für ihn kostenlos gewesen wäre), sind die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen. Ein Werbungskostenabzug scheidet dann vollständig aus.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24
Wichtige Fälligkeitstermine für Steuern und Sozialversicherung im Juli 2026
Für den Monat Juli 2026 sind folgende wichtige Fälligkeitstermine zu beachten, um Säumniszuschläge zu vermeiden:
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.07.2026
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.07.2026
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.07.2026 (drittletzter Bankarbeitstag des Monats)
Praxishinweis: Bei verspäteter Zahlung von Steuern per Überweisung gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist, die im Juli am 13.07.2026 endet. Achtung: Diese Schonfrist gilt ausdrücklich nicht für Scheckzahlungen. Ein Scheck muss dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin vorliegen.
Quelle: Fälligkeitstermine 07/2026
Arbeitsrecht: Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie steht noch aus
Die Europäische Union verschärft die Vorgaben zur Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern. Die bereits am 24.04.2023 vom Rat der EU angenommene Entgelttransparenz-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis spätestens Juni 2026 starke Transparenzinstrumente für Arbeitgeber gesetzlich zu verankern.
Obwohl das zuständige Bundesministerium (BMBFSFJ) eine zügige Umsetzung in nationales Recht angekündigt hatte, steht diese in Deutschland bislang noch aus. Das seit 2017 geltende nationale Entgelttransparenzgesetz wird durch die neuen EU-Vorgaben voraussichtlich deutlich verschärft, was auf Arbeitgeber erweiterte Auskunfts- und Berichtspflichten zukommen lassen wird.
Quelle: Mitteilung des BMBFSFJ zur Entgelttransparenz
Familienleistungsausgleich: Aktualisierte Dienstanweisung zum Kindergeld veröffentlicht
Für die steuerliche Beratungspraxis und betroffene Eltern gibt es ein wichtiges Update im Bereich des Familienleistungsausgleichs: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die zentrale Vorschrift für die Familienkassen aktualisiert. Die neue, 173 Seiten umfassende Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG, Stand 2026) liegt nun vor und dient als maßgebliche Auslegungshilfe für alle Fragen rund um den Kindergeldanspruch.
Quelle: Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld (DA-KG 2026)