Im steuerlichen und rechtlichen Umfeld gibt es weitreichende Entwicklungen, die sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer von hoher Praxisrelevanz sind. Im Folgenden haben wir die wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen, aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie neue Verwaltungsanweisungen des BMF für Sie zusammengefasst.

Einkommensteuerreform 2027: Geplante Entlastungen für Bürger und Verschärfungen bei der Reichensteuer

Die Bundesregierung hat weitreichende Pläne für eine Einkommensteuerreform vorgestellt, die zum 01.01.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll. Ziel ist ein Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro jährlich, wovon insbesondere Familien sowie Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen profitieren sollen. Da es sich derzeit um Ergebnisse des Koalitionsausschusses handelt, bleibt das finale Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Reform:

  • Grundfreibetrag: Dieser soll in zwei Stufen von 12.348 EUR (Stand 2026) auf voraussichtlich 12.900 EUR im Jahr 2028 angehoben werden (für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag).
  • Kindergeld: Geplant ist eine stufenweise Erhöhung von derzeit 259 EUR auf 272 EUR bis 2028.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die Werbungskostenpauschale soll um 200 EUR auf dann 1.430 EUR steigen.
  • Steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG): Die Obergrenzen für steuerbegünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen ab 2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) greifen. Zudem sollen diese Zuschläge im Rahmen von Tarifverträgen vollständig sozialversicherungsfrei gestellt werden.
  • Abfindungen: Um die schnelle Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu fördern, sollen Abfindungszahlungen künftig steuerlich privilegiert werden.

Gegenfinanzierung und Verschärfungen:

  • Reichensteuer: Der Spitzensteuersatz soll gesplittet werden. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR sollen 45 % fällig werden, ab 280.000 EUR sogar 47 %. (Zum Vergleich: Aktuell greifen 45 % ab 277.826 EUR).
  • Minijobs: Der Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll von 2 % auf 5 % steigen.
  • Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen soll von 20 % (max. 1.200 EUR) auf 15 % (max. 900 EUR pro Jahr) gekürzt werden.

Quelle: Ergebnisse des Koalitionsausschusses / BMF-Mitteilung

Große Rentenreform: Bundesregierung veröffentlicht Fragen-Antworten-Katalog

Die Alterssicherungskommission hat Vorschläge für eine umfassende Rentenreform erarbeitet. Die Bundesregierung strebt damit eine Trendwende an: Die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen sinken, während das Gesamtversorgungsniveau (bestehend aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge) mittelfristig steigen soll. Um Unklarheiten zu beseitigen, hat die Bundesregierung einen detaillierten Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der Kernfragen zum Renteneintrittsalter, zur Rentenberechnung und zur Erweiterung des Kreises der Beitragszahler adressiert.

Quelle: Mitteilung der Bundesregierung zur Rentenreform

Erbschaft- und Schenkungsteuer: BFH stärkt Gutachterausschüsse bei der Immobilienbewertung

Geht es um die Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ist gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG grundsätzlich das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise hierbei zwingend vorrangig heranzuziehen sind (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG).

Im Streitfall hatten Erben die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Durchschnittswertberechnung des Ausschusses angezweifelt. Der BFH urteilte jedoch, dass der gesetzliche Vorrang dieser Werte rechtsstaatlich unbedenklich sei, da die Gutachterausschüsse als unabhängige staatliche Gremien über besondere Bewertungskompetenz verfügen. Eine Überprüfung durch die Finanzgerichte findet nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten statt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Angriffe gegen die Werte der Gutachterausschüsse nur bei gravierenden methodischen Fehlern Aussicht auf Erfolg haben.

Quelle: BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23

Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit: Neuer Online-Selbstcheck

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellt ab sofort einen digitalen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ zur Verfügung. Auftraggeber und Auftragnehmer können hier in etwa 10 bis 15 Minuten durch Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsmitteln und Kundengewinnung eine erste Tendenz ermitteln, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Praxishinweis: Der Test erfolgt anonym und ist rechtlich unverbindlich. Er dient lediglich der ersten Orientierung und ersetzt kein formelles Statusfeststellungsverfahren. Wichtig: Für komplexe Sachverhalte rund um GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ist dieses Tool ausdrücklich nicht geeignet.

Quelle: DRV Bund: Selbstcheck Erwerbsstatus

Gebäude-AfA: Unterschiedliche Restnutzungsdauern für Wohnungen im selben Haus sind zulässig

Wollen Steuerpflichtige bei der Gebäudeabschreibung (AfA) von dem typisierten gesetzlichen Satz (z. B. 2 %) abweichen, müssen sie gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 EStG eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen. Das Finanzgericht Hamburg hat nun entschieden, dass zwei Eigentumswohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, durchaus unterschiedliche wirtschaftliche Restnutzungsdauern aufweisen können (hier: 21 und 29 Jahre).

Das Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt. Das Gericht folgte jedoch dem Gutachten einer Sachverständigen, die die Restnutzungsdauer nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt hatte. Da die Wohnungen im Inneren einen völlig unterschiedlichen Modernisierungsgrad aufwiesen, wäre eine pauschale Gleichbehandlung nur aufgrund der gemeinsamen Gebäudehülle methodisch falsch. Dieses Urteil stärkt die Position von Immobilieninvestoren, die durch gezielte Gutachten höhere AfA-Sätze durchsetzen möchten.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, Az. 2 K 86/22

Internationales Steuerrecht: Staatenaustauschliste 2026 veröffentlicht

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung tauscht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Basis des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) automatisch Kontodaten mit ausländischen Steuerbehörden aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die offizielle Staatenaustauschliste für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Der automatische Datenaustausch mit den dort gelisteten Staaten wird zum 30.09.2026 vollzogen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.6.2026 (Staatenaustauschliste)

Betriebsprüfung und Buchführung: Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge 2026

Das BMF hat die neue Richtsatzsammlung für 2025 sowie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für 2026 veröffentlicht. Die Richtsätze dienen der Finanzverwaltung als wichtiges Prüfinstrument: Weist eine Buchführung formelle Mängel auf, darf das Finanzamt Umsätze und Gewinne anhand dieser branchenspezifischen Sätze schätzen. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung allein rechtfertigt eine Abweichung von den Richtsätzen jedoch noch keine Schätzung.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben erleichtern Gastronomen und Einzelhändlern die monatliche verbrauchsabhängige Verbuchung von Eigenverbrauch, ohne jeden entnommenen Apfel einzeln aufzeichnen zu müssen. Achtung: Individuelle Anpassungen wegen Krankheit, Urlaub oder persönlichen Essgewohnheiten lässt der Fiskus bei Nutzung dieser Vereinfachungsregel nicht zu.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25.6.2026

E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomie 6.10

Bilanzierende Unternehmen sind nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hierfür hat das BMF nun das neue Datenschema (Taxonomie-Version 6.10) veröffentlicht. Diese neue Taxonomie ist zwingend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für die Jahre 2026 oder 2026/2027 wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Testübermittlungen sind voraussichtlich ab November 2026 möglich, der Echtbetrieb startet ab Mai 2027.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.6.2026

Bilanzierung bei Versicherungsvertretern: Strenge Hürden für Rückstellungen

Für bilanzierende Versicherungsvertreter ist die Bildung von Rückstellungen für die Nachbetreuung von Kunden (Erfüllungsrückstand) ein beliebtes Mittel zur Gewinnminderung. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass dies dem Grunde nach nur zulässig ist, wenn eine konkrete vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Nachbetreuung besteht. Freiwillige Leistungen berechtigen nicht zur Passivierung.

Im verhandelten Fall enthielt der Vertretervertrag lediglich die Klausel, der Vertreter müsse sich „bemühen“, bestehende Versicherungen zu erhalten und „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ Kontakt zu pflegen. Dem Gericht war dies zu unbestimmt. Eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, deren Verletzung zu Schadenersatz oder Kündigung führen könnte, lag nicht vor. Die Rückstellung wurde daher versagt. (Hinweis: Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Bildung von Rückstellungen ohnehin unzulässig).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24

Wichtige Fälligkeitstermine für Steuern und Sozialabgaben im August 2026

Unternehmer und Arbeitgeber sollten im August 2026 folgende Fälligkeiten im Blick behalten, um Säumniszuschläge zu vermeiden:

  • 10.08.2026: Umsatzsteuer (Monatszahler) und Lohnsteuer (Monatszahler)
  • 17.08.2026: Gewerbesteuer und Grundsteuer (regulärer Quartalstermin)
  • 27.08.2026: Sozialversicherungsbeiträge (drittletzter Bankarbeitstag des Monats)

Praxishinweis: Bei Überweisungen von Steuern gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist. Diese endet für die USt/LSt am 13.08.2026 und für die GewSt/Grundsteuer am 20.08.2026. Für Scheckzahlungen gilt diese Schonfrist nicht; der Scheck muss dem Finanzamt drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.

Quelle: Fälligkeitstermine 08/2026

Umsatzsteuer: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch ohne Gelangensbestätigung

Innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Länder sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei, wenn der Gegenstand nachweislich ins EU-Ausland gelangt ist. Der Standardnachweis hierfür ist die sogenannte Gelangensbestätigung. Der BFH hat nun ein äußerst praxisrelevantes Urteil gefällt: Der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG kann dem leistenden Unternehmer auch dann gewährt werden, wenn der ausländische Abnehmer die Gelangensbestätigung vertragswidrig nicht zurücksendet.

Im Streitfall hatte ein Autoverkäufer die USt-IdNr. des rumänischen Käufers qualifiziert geprüft, sich Ausweise zeigen lassen und im Kaufvertrag die Ausfuhr sowie die Rücksendung der Gelangensbestätigung vereinbart. Der Käufer ließ das Auto jedoch in Deutschland zu. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuer nach. Der BFH widersprach: Da die Gelangensbestätigung naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts ausgestellt werden kann, darf ihr Fehlen den Vertrauensschutz im Zeitpunkt der Lieferung nicht rückwirkend zerstören, sofern der Verkäufer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Es empfiehlt sich daher dringend, entsprechende Ausfuhrverpflichtungen in Kaufverträge aufzunehmen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25

Minijobs: Einmaliger Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung ab sofort möglich

Minijobber unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Bislang war diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Seit dem 01.07.2026 hat sich die Rechtslage geändert: Beschäftigte erhalten nun eine „zweite Chance“ und können ihre Befreiung einmalig widerrufen, um wieder Rentenansprüche aufzubauen.

Der Eigenanteil für den Arbeitnehmer beträgt im gewerblichen Bereich 3,6 % (bei 603 EUR Verdienst sind das 21,71 EUR monatlich). In Privathaushalten liegt der Eigenanteil bei 13,6 %.

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026

Trickbetrug (Schockanrufe): Abzug als außergewöhnliche Belastung? BFH muss entscheiden

Immer wieder werden ältere Menschen Opfer von Trickbetrügern, die am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen („Schockanrufe“) und so hohe Geldsummen erbeuten. Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass solche Vermögensverluste einkommensteuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar sind.

Praxisrelevanz: Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Vielzahl betroffener Steuerpflichtiger wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist nun unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig. Betroffene sollten entsprechende Verluste in der Steuererklärung geltend machen und bei Ablehnung unter Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E (Revision anhängig)

SKG Steuerberatung: digital immer auf dem Laufenden bleiben. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an.

Lesen, was Ihr Unternehmen weiter bringt. Gerne informieren wir Sie exklusiv über die neusten Entwicklungen und Effekte im Bereich Steuern. Bitte tragen Sie hier Ihre Kontaktdaten ein: