Jahressteuergesetz 2024: Fluch und Segen zugleich?
Wie immer kommt es auf die Sichtweise und die kluge Anwendung an. Eine kurze Vorgeschichte in dieser adventlichen Zeit: Geputzte Schuhe stehen traditionell am Nikolaustag vor der Tür. Sie haben es nicht bemerkt? Am 6. Dezember 2024 legte der Staat uns das Jahressteuergesetz als Überraschung dazu. Es trat an diesem Tag in Kraft.
Fluch oder Segen? Wir machen wie immer das Beste daraus, auch aus diesem Gesetz. Der Blogbeitrag informiert Sie über verschiedene gesetzliche Anpassungen und wie wir sie gemeinsam effektiv nutzen können. Der alte Brauch sagt, dass der Nikolaus gutes Verhalten belohnt. Dann wollen wir im Jahr 2025 doch ganz entspannt die Nikolausfeier genießen.
Inhaltsverzeichnis:
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Die neue Kleinunternehmerregelung – Chancen und Herausforderungen
Zum Jahreswechsel 2024/2025 ändert sich einiges für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.
- Ab sofort kann auf Antrag zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, wenn der Umsatz im Jahr 2024 unter 25.000 € bleibt.
Doch was bedeutet das konkret für Sie?
Der Wechsel bringt sowohl Vorteile als auch wichtige Verpflichtungen mit sich:
Ab 2025 entfällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie zahlen keine Umsatzsteuer mehr und sind von der Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Das spart Zeit und administrative Arbeit. Doch Vorsicht: Gleichzeitig können Sie keine Vorsteuer mehr geltend machen. Zudem dürfen Sie in Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.
Ein weiterer Punkt betrifft Investitionen: Wurden in den letzten fünf Jahren Anschaffungen getätigt, für die Vorsteuer abgezogen wurde, müssen diese anteilig zurückgezahlt werden. Hier prüfen wir im Detail, wie sich diese Regelung für Sie auswirkt, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Unser Tipp:
Sie ziehen den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung in Betracht? Stellen Sie den Antrag unbedingt bis zum 31.12.2024 beim Finanzamt. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, die Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht wird und alle Vor- und Nachteile sorgfältig abwägt.
Erhöhung der Freigrenze für PV-Anlagen – Mehr Spielraum für grüne Energie
Die Energiewende geht in eine neue Runde, und das Jahressteuergesetz 2024 schafft mehr Freiräume für Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen.
- Ab dem 1. Januar 2025 wird die Freigrenze für steuerfreie Einnahmen aus PV-Anlagen angehoben: Von bisher 15 kWp auf 30 kWp pro Einheit.
Die maximale Gesamtleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtigem bleibt dabei unverändert.
Was bedeutet das für Sie? Durch diese Erhöhung können Sie mehr Strom steuerfrei erzeugen und verkaufen. Sie können überlegen, den erzeugten Strom direkt an die Mieterinnen und Mieter Ihres Gebäudes weiterzugeben. Das verbessert nicht nur Ihre Einnahmesituation, sondern trägt auch zur nachhaltigen Energieversorgung bei.
Unser Tipp:
Mit einer strategischen Planung für die Anschaffung oder Erweiterung Ihrer PV-Anlage schöpfen Sie die neuen Freigrenzen optimal aus. So können Sie Ihre Einnahmen aus dem Stromverkauf steigern, ohne steuerliche Nachteile zu befürchten. Sprechen Sie uns an – wir berechnen gemeinsam, wie sich diese Änderungen in Ihrem konkreten Fall auswirken können.
Unterhaltszahlung an Kinder als abzugsfähige Geldzuwendung von maximal 11.784,00 €
Unterhaltszahlungen können für viele Eltern steuerlich interessant sein, besonders wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht mehr besteht.
- Nach § 33a Abs. 1 EStG dürfen solche Zahlungen auch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur unter einer neuen Bedingung: Ab dem 1. Januar 2025 müssen Geldzuwendungen direkt auf das Konto der unterstützten Person überwiesen werden.
Diese Änderung betrifft insbesondere Eltern von Studierenden, die während ihrer Ausbildung auswärts wohnen. Wenn Sie die Miete für Ihr Kind direkt an den Vermieter überweisen, können diese Zahlungen ab 2025 nicht mehr steuerlich anerkannt werden. Eine Ausnahme gibt es weiterhin für Sachleistungen: Lebt Ihr Kind etwa kostenfrei im elterlichen Haushalt, können Sie diese Aufwendungen auch künftig geltend machen.
Unser Tipp:
Passen Sie Ihre Zahlungsmodalitäten rechtzeitig an und Sie erhalten den steuerlichen Vorteil. Überweisen Sie die Unterstützung direkt auf das Konto Ihres Kindes, damit es die Miete oder andere Kosten selbst zahlt. Alternativ können Sie den Mietvertrag selbst abschließen und die Zahlung als Sachleistung ansetzen. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie diese Änderungen Ihre Unterhaltsplanung beeinflussen und welche Lösung für Sie optimal ist.
Rückwirkende Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung – Vorteile bei der Kapitalanlage
Eine wichtige Erleichterung für alle, die in Termingeschäfte oder Kapitalanlagen investiert haben: Die bisher geltende Verlustverrechnungsbeschränkung wird rückwirkend abgeschafft. Das bedeutet, Verluste aus Termingeschäften sowie aus dem Ausfall von Kapitalanlagen können künftig vollständig mit Gewinnen verrechnet werden. Lediglich für Aktienverluste bleibt die Einschränkung bestehen – hier läuft jedoch noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, sodass Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig ergehen.
Wichtig zu wissen: In den Steuerbescheinigungen der Banken für 2024 könnten die erforderlichen Nachweise für diese Verluste fehlen. Es ist daher ratsam, alle relevanten Dokumente und Nachweise selbst aufzubewahren und bei der Steuererklärung zusätzlich einzureichen.
Unser Tipp:
Wenn Sie Fremdwährungskonten führen, prüfen Sie genau, ob Einkünfte daraus steuerpflichtig sind. Innerhalb eines Jahres gilt der Tausch und Rücktausch von Fremdwährungen als privates Veräußerungsgeschäft und ist steuerpflichtig. Werden die Fremdwährungen hingegen länger als ein Jahr gehalten, entfällt die Steuerpflicht. Verzinsungen auf Fremdwährungskonten bleiben jedoch immer steuerpflichtig. Die Verzinsung der Fremdwährungskonten führt insgesamt zu einer anderen Einkunftsart – sowohl für die Zinsen als auch für die Unterschiedsbeträge zwischen Tausch und Rücktausch. Auch findet in diesem Fall die Jahresfrist keine Anwendung.
Mit diesen Änderungen können Sie Ihre Verlustverrechnung effektiver gestalten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Kapitalerträge optimal zu deklarieren und alle steuerlichen Möglichkeiten zu nutzen.
Besteuerung von Rentenzahlungen aus Altverträgen – Was sich jetzt ändert
Für kapitalbildende Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gab es bisher unterschiedliche Regelungen zur Besteuerung der Rentenzahlungen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Ertragsanteile nur dann besteuert werden, wenn die Summe der Rentenzahlungen die geleisteten Versicherungsbeiträge übersteigt. Der Gesetzgeber war mit dieser Auslegung nicht einverstanden und hat die Regelung im Jahressteuergesetz 2024 angepasst.
Künftig werden Ertragsanteile aus solchen Rentenverträgen in allen offenen Fällen besteuert, sobald das Wahlrecht auf Rentenzahlung ausgeübt wird – unabhängig von der Höhe der Rentensumme im Vergleich zu den Beiträgen.
Unser Tipp:
Wenn Sie über die Auszahlungsweise Ihrer Versicherung nachdenken, sollten Sie genau abwägen: Eine Einmalzahlung der Versicherungssumme bleibt weiterhin steuerfrei. Diese Option kann besonders attraktiv sein, wenn Sie Ihre Steuerlast minimieren möchten. Lassen Sie uns Ihre individuellen Möglichkeiten prüfen, um die beste Entscheidung zu treffen.
Krankheitskosten und E-Rezept – Neue Anforderungen an den Nachweis ab 2025
Das digitale Rezept wird auch steuerlich relevant: Mit dem 1. Januar 2025 wird die Nachweisführung für Krankheitskosten an das E-Rezept angepasst. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums können Sie mit einem Kassenbeleg der Apotheke oder einer Rechnung einer Online-Apotheke Ihre Krankheitskosten steuerlich geltend machen.
Wichtig dabei: Die Belege müssen den Namen der steuerpflichtigen Person enthalten. Ohne diese Angabe können die Aufwendungen nicht anerkannt werden. Diese Anpassung soll die Steuererklärung vereinfachen und Medienbrüche durch papierbasierte Nachweise reduzieren.
Unser Tipp:
Achten Sie ab 2025 darauf, dass auf Ihren Apothekenbelegen oder Rechnungen immer Ihr Name steht. Klären Sie gegebenenfalls mit der Apotheke, wie diese Angabe korrekt vermerkt wird. Mit dieser kleinen Umstellung sichern Sie sich weiterhin den steuerlichen Vorteil und vermeiden unnötige Rückfragen des Finanzamts.
Alle weiteren Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2024 werden wir automatisch für Sie berücksichtigen.
Dazu zählt zum Beispiel die Erhöhung des Abzugs der Kinderbetreuung von bisher Zweidrittel auf 80 % von maximal 6.000 € der Kosten pro Jahr.
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Das FAQ der SKG Steuerberatung Halberstadt
An dieser Stelle vermitteln wir Ihnen gern noch mehr Hintergrundwissen.
Warum heißt es “Jahressteuergesetz”?
Dieses Instrument der Gesetzgebung wird jährlich erlassen. Es dient dazu, Veränderungen und Anpassungen im Steuerrecht vorzunehmen. Der Name “Jahressteuergesetz” wurde 1995 eingeführt. Das Instrument soll ad-hoc-Änderungen einzelner Steuergesetze übersichtlicher machen. Sämtliche steuerlichen Maßnahmen eines Jahres werden in einem Gesetz zusammengefasst.
Wird das Jahressteuergesetz immer im Dezember eines Jahres verabschiedet?
Es wird nicht zwangsläufig im Dezember verabschiedet, aber konsequenterweise zum Ende des Jahres. Der Gesetzgebungsprozess beginnt deutlich früher. Der Zeitplan für die Verabschiedung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen die politische Situation, die Komplexität der vorgeschlagenen Änderungen und mögliche Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess.
Betrifft das Jahressteuergesetz nur Privatpersonen?
Nein. Das Jahressteuergesetz umfasst Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, die sich sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen auswirken. Bei der SKG Steuerberatung in Halberstadt sehen wir die Bedürfnisse unserer Mandantinnen und Mandanten immer Kontext und beraten umfassend.