Bürokratieentlastungsgesetz 2024:
Weniger Aufwand, mehr Effizienz für Unternehmen in der Zukunft
Wenn Sie drei Wünsche frei hätten als Unternehmerin oder als Unternehmer, würde der Abbau von Bürokratie wohl dazugehören. Nun ist es so weit: am 18. Oktober 2024 wurde das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Wir informieren Sie über die positiven Effekte.
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Kürzere Aufbewahrungsfristen für Dokumente
Eine der wichtigsten Erleichterungen des Bürokratieentlastungsgesetz ist die Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung (AO) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen bestimmte Dokumente und Unterlagen nur noch 8 Jahre statt der bisherigen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Ihr Vorteil: Weniger Platzbedarf für Archivierung, geringere Kosten für Lagerung und Entlastung in der Verwaltung. Besonders für digitalisierte Unternehmen wie Ihres reduziert sich der Aufwand für die langfristige Speicherung von Unterlagen erheblich.
Digitale Vollmachtsdatenbank auch für Sozialversicherung
Die Vollmachtsdatenbank ist für die Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung und Finanzamt bereits seit einigen Jahren im Einsatz. Neu ist jedoch, dass ab 2028 auch die Sozialversicherung auf diese zentrale Datenbank zugreifen kann. Für Sie bedeutet das: keine separaten Vollmachten mehr für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten. Beide Bereiche können nun über die bestehende Vollmachtsdatenbank abgedeckt werden.
Effekt: Diese zentrale Lösung erleichtert die Verwaltung und spart Zeit. Steuerberatung, Finanzämter und Sozialversicherungsträger können effizienter zusammenarbeiten, ohne dass zusätzliche Formulare notwendig sind. Ein weiterer Schritt Richtung Bürokratieabbau und digitale Effizienz!
Verlängerte Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen
Eine weitere Erleichterung des Bürokratieentlastungsgesetz betrifft die Freistellungsbescheinigungen für die Kapitalertragsteuer bei ausländischen Unternehmen (nach § 50a EStG). Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen wird von 3 auf 5 Jahre verlängert.
Ihr Nutzen: Durch diese Änderung entfällt die Notwendigkeit, Freistellungsbescheinigungen alle drei Jahre zu erneuern. Das spart Zeit und reduziert den Verwaltungsaufwand, besonders für Unternehmen mit regelmäßig wiederkehrenden grenzüberschreitenden Geschäften.
Mit dieser Regelung gewinnen Sie mehr Planungssicherheit und können sich besser auf Ihre Kerntätigkeiten konzentrieren – ein klarer Vorteil im internationalen Geschäft.
Neue Grenzwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Eine wichtige Neuerung des Bürokratieentlastungsgesetz betrifft die Grenzwerte für die Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA). Ab dem Jahr 2025 gilt die Pflicht zur monatlichen Abgabe der Voranmeldung erst bei einer Umsatzsteuer-Zahllast von mehr als 9.000 € im Vorjahr (bisher lag die Grenze bei 7.500 €).
Hinweis für Mandantinnen und Mandanten der SKG
Bei der Fertigstellung der Finanzbuchhaltung für Dezember 2024 prüfen wir automatisch, ob Sie im Jahr 2025 weiterhin zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind oder ob eine Umstellung auf die quartalsweise Abgabe möglich ist. Dadurch sparen Sie Zeit und reduzieren den administrativen Aufwand.
Vereinfachung bei der jährlichen Abgabe
Kleine Unternehmen profitieren besonders von der neuen Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur einmal jährlich abzugeben. Ab dem Jahr 2025 gilt diese Regelung für Unternehmen, deren Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr unter 2.000 € lag.
Ihr Vorteil: Weniger Verwaltungsaufwand und geringerer Meldebedarf für kleine Unternehmen mit niedriger Steuerzahllast. Statt monatlicher oder quartalsweiser Voranmeldungen ist nur noch eine Abgabe pro Jahr erforderlich – eine deutliche Entlastung für Ihre Buchhaltung.
Info aus der Praxis von SKG
Die jährliche Voranmeldung der Umsatzsteuer entlastet, aber man kann den zu zahlenden Betrag auch aus dem Auge verlieren. Wir lösen es bei der SKG so, dass wir die Unterlagen immer monatlich bearbeiten. So sind wir jederzeit fit für die kompetente Beratung. Mit der Fertigstellung der Auswertungen informieren wir unsere Mandantinnen und Mandanten über die bisher aufgelaufene Umsatzsteuer. Wer mehr Kontrolle und Übersicht haben möchte, schaut bei Profit First vorbei. Diese Leistung der SKG bringt Struktur und Klarheit in die Finanzen – privat wie beruflich. Belege landen dann immer pünktlich bei uns, auch ohne Druck vom Finanzamt.
Erhöhung der Einkaufsgrenze bei der Differenzbesteuerung
Das Bürokratieentlastungsgesetz bringt auch eine Änderung bei der Differenzbesteuerung: Die Einkaufsgrenze für die Anwendung dieser Besteuerungsmethode wird von 500 € auf 750 € angehoben.
Nutzen: Diese Anpassung erleichtert es Unternehmen, die mit gebrauchten oder differenzbesteuerten Waren handeln, die Differenzbesteuerung anzuwenden und so Steuervorteile zu nutzen. Gerade in Branchen wie dem Gebrauchtwarenhandel oder Antiquitätenmarkt schafft die erhöhte Einkaufsgrenze mehr Spielraum und verringert den bürokratischen Aufwand.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten
Ab dem 1. Januar 2026 können Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte des Finanzamtes elektronisch bekannt gegeben werden. Diese digitale Zustellung erfolgt im Rahmen der sogenannten „Widerspruchslösung“ (§ 122a AO): Bescheide gelten als zugestellt, wenn sie digital zugänglich gemacht wurden, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Vorteil: Für Unternehmen bedeutet dies eine schnellere und effizientere Kommunikation mit den Finanzbehörden. Die digitale Zustellung spart Zeit und Papier und ist umweltfreundlich. Gleichzeitig können Sie Steuerbescheide so schneller einsehen und darauf reagieren – ideal für alle, die auf Effizienz in der Steuerverwaltung setzen.
Steuerberaterrechnungen jetzt digital möglich
Last but not least ein weiterer Schritt Richtung Digitalisierung, den wir bereits praktizieren: Zukünftig können Steuerberaterrechnungen digital übermittelt werden. Bislang war dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mandantinnen und Mandanten möglich. Das Bürokratieentlastungsgesetz schafft hier nun die rechtlichen Voraussetzungen für eine digitale Zustellung.
Effekt: Der digitale Versand spart Papier, vereinfacht die Archivierung und beschleunigt den Prozess. Für Sie bedeutet dies weniger Verwaltungsaufwand und eine effizientere Abwicklung der Rechnungsstellung – ganz im Sinne der modernen, papierlosen Kanzlei.
Wir hören geradezu, wie Sie aufatmen.
Wir freuen uns schon, mit Ihnen ab 2025 die Vorteile des Bürokratieabbaus zu genießen.
Sie haben Fragen im Detail?
Dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie eine E-Mail – wir sind gerne für Sie da!