Wie steht es um die Deutsche Wirtschaft? BDI-Chef, Siegfried Russwurm, warf der Ampel-Koalition Anfang April „zwei verlorene Jahre“ vor. Wir bei der SKG Steuerberatung sehen das aus einer anderen Perspektive. Für uns öffnen sich seit 2022 neue Perspektiven. Wir arbeiten komplett digital und haben die 25-Stunden-Arbeitswoche erfolgreich eingeführt. Wir schaffen Kapazität für Mandantinnen und Mandanten, die sich neuen Herausforderungen stellen müssen.

Gemeinsam finden wir in den meisten Fällen gute Wege, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu stützen oder auszubauen. Dazu gehört das Wachstumschancengesetz und wir berichten über:

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Abschreibungen – neue Möglichkeiten für Unternehmen

Für Sie als unsere Unternehmerinnen und Unternehmer sind die Neuerungen rund um das Thema Abschreibung besonders wichtig.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Das Wachstumschancengesetz revitalisiert die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Seit dem 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmen für neue oder gebrauchte Güter eine degressive Abschreibung von 20 % (oder maximal das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch nicht über 20 % hinaus) geltend machen. Diese Methode ermöglicht eine schnellere Amortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, was gerade in den ersten Jahren nach der Investition zu einer spürbaren finanziellen Entlastung führt.

Vorteile für Ihr Unternehmen:

  • Schnelle Rückgewinnung von Investitionskosten: Durch höhere Abschreibungsraten in den ersten Jahren verbessern Sie Ihre Cashflows und steigern Ihre Liquidität.
  • Flexibilität: Die Möglichkeit, zwischen linearer und degressiver AfA zu wählen, gibt Ihnen die Flexibilität, Ihre steuerliche Last optimal zu gestalten.
  • Wirtschaftliche Entlastung: Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten können Sie durch die schnelleren Abschreibungen finanzielle Spielräume schaffen.

Erhöhte Sonderabschreibungen

Neben der degressiven AfA wurde auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) ausgeweitet. Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt werden, kann nun eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass der Jahresgewinn des Unternehmens 200.000 EUR nicht übersteigt.

Finanzielle Impulse für KMUs:

  • Steuerersparnis im Investitionsjahr: Die erhöhten Sonderabschreibungen ermöglichen es, einen größeren Anteil der Investitionskosten unmittelbar im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich geltend zu machen.
  • Unterstützung für Wachstum: Diese steuerliche Erleichterung ist besonders für KMUs gedacht, die expandieren wollen und dafür neue Maschinen oder Anlagen benötigen.

Degressive Abschreibung für Gebäude

Das Gesetz führt ebenfalls eine degressive Abschreibung für neue Wohngebäude ein, die in der EU oder im EWR liegen und zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 1. Oktober 2029 angeschafft oder hergestellt wurden. Hierbei können 5 % des Restwerts jährlich abgeschrieben werden, was den Wertverlust schneller steuerlich geltend macht und somit die Liquidität verbessert.

Liquiditätsvorteil durch schnelleren Wertverlustausgleich:

  • Beschleunigte Abschreibung: Unternehmen können den Wertverlust ihrer Gebäude schneller steuerlich geltend machen.
  • Förderung von Neubauten und Sanierungen: Insbesondere fördert diese Regelung die Investition in neue oder zu sanierende Wohngebäude, was den Immobilienbestand modernisiert und energetisch verbessert.

Rückwirkende Anpassungen für ‚Energieeffizienz-Haus 40‘

Zu den bemerkenswerten Neuerungen gehört auch die Anpassung der Kriterien für energieeffiziente Gebäude („Energieeffizienz-Haus 40“). Die Baukostenobergrenze wurde von 4.800 €/qm auf 5.200 €/qm angehoben und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 €/qm auf 4.000 €/qm erhöht. Zudem wurde das Zeitfenster für Bauanträge auf zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 1. Oktober 2029 erweitert.

Steuerliche Förderung nachhaltiger Investitionen:

  • Erhöhung der finanziellen Grenzen: Durch die Anhebung der Baukostenobergrenze und der Bemessungsgrundlage werden umfangreichere Investitionen in die Energieeffizienz.

“Die erweiterten Möglichkeiten der Abschreibung bieten die Chance auf mehr Liquidität. Das wirkt verlockend. Wir wägen mit Ihnen genau ab, ob und wie Sie diese Spielräume brauchen und nutzen können.”

– Steffi Köchy-Gellfart, Steuerberaterin und Gründerin der SKG Steuerberatung

Bürokratieabbau – Entlastung im Unternehmensalltag

Aus unserer Sicht liegt der Schlüssel zu einem gelungenen Bürokratieabbau in der Digitalisierung. So können direkte und kurze Wege eingeschlagen werden, die sich transparent nachverfolgen lassen. Schauen wir einmal, was das neue Wachstumschancengesetz dazu beiträgt.

Erhöhung der Freigrenzen

Herausragend ist die Anhebung verschiedener Freigrenzen, die direkt den finanziellen und administrativen Aufwand in Unternehmen reduzieren.

Geschenke an Geschäftspartner:

  • Die Freigrenze für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner wurde von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Änderung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und ermöglicht es Unternehmen, ihre Wertschätzung gegenüber Geschäftspartnern steuerlich günstiger auszudrücken.
  • Erhöhung der Grenzen für die Bilanzierungspflicht: Die Bilanzierungspflicht entsteht, wenn der Gesamtumsatz mehr als 800.000 EUR und/oder der Gewinn mehr als 80.000 € beträgt. Diese Änderung gilt seit dem 01.01.2024. Sie reduziert den Verwaltungsaufwand von kleinen Gewerbetreibenden.

Auswirkungen auf Ihr Unternehmen:

  • Weniger buchhalterischer Aufwand: Durch die erhöhten Freigrenzen reduzieren sich die administrativen Lasten, da weniger Transaktionen steuerlich detailliert aufgezeichnet werden müssen.
  • Mehr finanzieller Spielraum: Die Erhöhung der Freigrenzen ermöglicht es, Kosten effizienter zu gestalten und kann indirekt zu einer Steuerersparnis führen.

Anpassungen im Umsatzsteuerrecht

Das Gesetz führt ebenfalls wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht ein, die vor allem die Liquidität von Unternehmen verbessern und den Verwaltungsaufwand minimieren sollen.

Ist-Besteuerung:

  • Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst mit Eingang der Kundenzahlungen fällig wird, wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Diese Regelung gilt ab dem Jahr 2024 und betrifft Unternehmen, die im Jahr 2023 einen Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR erzielen.

Quartalsweise Voranmeldungen:

  • Der Schwellenwert für die quartalsweise Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Diese Änderung, die ab 2025 wirksam wird, basiert auf der Umsatzsteuer des Jahres 2024 und verringert den bürokratischen Aufwand für viele Unternehmen erheblich.

Regelsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen:

  • Die Rückkehr zum Regelsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen, die ursprünglich für den 1. April 2024 vorgesehen war, wird auf den 1. März 2024 vorgezogen. Diese vorübergehende Steuererleichterung erlaubt Unternehmen, sich auf die Änderung einzustellen.

Vorteile dieser Regelungen:

  • Verbesserte Liquidität: Die Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung sowie die Erhöhung des Schwellenwerts für Voranmeldungen verbessern die Liquidität von Unternehmen durch verzögerte Steuerzahlungen.
  • Reduzierter Verwaltungsaufwand: Weniger häufige Steuervoranmeldungen und die einfache Handhabung der Umsatzsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen erleichtern die bürokratische Belastung.

Vereinfachungen für Kleinunternehmer

Das neue Gesetz schafft auch deutliche Erleichterungen für Kleinunternehmer, indem es bestimmte Pflichten zur Steuererklärung vereinfacht oder abschafft.

Entfall der Erklärungspflichten:

  • Für Kleinunternehmer entfallen die Erklärungspflichten komplett, solange sie nicht vom Finanzamt speziell dazu aufgefordert werden. Diese Änderung tritt ab dem Jahr 2023 in Kraft und betrifft vor allem Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Fristen für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):

  • Kleinunternehmer können nun bis zum Ende des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklären, ob sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Bindung gilt für mindestens fünf Jahre und bietet somit Planungssicherheit. Diese Regelung ist ab 2023 gültig.

Nutzen für Kleinunternehmer:

  • Weniger Bürokratie: Der Entfall von Erklärungspflichten und die vereinfachten Regelungen zur Kleinunternehmerregelung reduzieren den administrativen Aufwand erheblich.
  • Mehr Flexibilität und Sicherheit: Die neuen Fristen geben Kleinunternehmern mehr Zeit, ihre steuerliche Situation zu bewerten und Entscheidungen über ihre Besteuerungsform zu treffen.

Durch diese weitreichenden Maßnahmen stärkt das Wachstumschancengesetz den Standort Deutschland als Unternehmensstandort, indem es gezielt die Bürokratie abbaut und gleichzeitig die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen verbessert. Diese Änderungen können erhebliche Chancen bieten. Wir wägen mit Ihnen sorgfältig ab und können als digitale Kanzlei zeitnah handeln.

Schön, dass Sie sich etwas Zeit genommen haben für unsere Informationen.

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