Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 25.10.2013, Az.: 5-K-270/10) können die Vermietung des Praxisinventars und der Praxisräume trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung eingestuft werden.

Es handelt sich hierbei um etwas wirtschaftliches „Drittes“. Somit kann auch fur die Vermietung der Räume (hier: Physiotherapeutenpraxis) nicht die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 a UStG in Anspruch genommen werden.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich um eine Haupt- und Nebenleistung handelt. So hat der BFH z.B. entschieden, dass eine Stellplatzvermietung nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie als Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung einzustufen ist. Im vorliegenden Fall war allein auf Grund der Höhe der Entgeltszahlungen für das Praxisinventar nicht von einer Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung auszugehen. Ein umsatzsteuerliche Trennung (siehe dazu: steuerfreie Vermietung eines Seniorenheims in Az.: V-R-21/08) der Leistungen ist nur dann anzunehmen, wenn die rechtlich getrennten Verträgen nicht durch einheitliche Kündigungsfristen oder verbundene Entgeltsvereinbarungen wirtschaftlich verknüpft sind.

Im vorliegenden Fall hat das FG eine nicht trennbare, wirtschaftliche Einheit angenommen, da sowohl die Entgelte, als auch die Kündigungsfristen mit einander verknüpft wurden. Der zeitnahe Abschluss beider Verträge war nicht ausschlaggebend für die Einordnung als einheitliche Leistung.


Auszug aus dem DATEV Mitglieder-Rundbrief März 2015 – Branchenberatung Ärzte

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