Teil 2 unserer Serie:
Steuerberatung und digitale Werbung

Mit dem Internet ist das wie mit dem Fliegen: Wir nutzen es, ohne wirklich zu wissen, wie es funktioniert. Fahrplan checken, Schuhe shoppen, Steuerberatung finden – jede Information suchen wir im Netz. Werden die Fragen klar und überzeugend beantwortet? Dann wird geklickt.

Wirtschaftlicher Erfolg und digitale Sichtbarkeit gehören heute zusammen – unabhängig von der Branche. Unternehmerinnen und Unternehmer planen, gestalten und realisieren die Website, den Onlineshop sowie begleitende Werbemaßnahmen nicht selbst. Auch große Konzerne geben das Onlinemarketing an externe Anbieter. Das hat unter anderem mit den Abgaben für die Künstlersozialkasse zu tun. Warum? Wir klären auf!

Digitale Werbung und die Künstlersozialkasse:

Steuerberatung ist auch Unternehmensberatung. So sehen wir das bei der SKG. Als komplett papierlose Kanzlei ermutigen wir unsere Mandantinnen und Mandanten, den digitalen Weg auch in der Werbung zu beschreiten und weiterzuverfolgen. Wir unterstützen Sie sachkundig – zum Beispiel mit der Einschätzung von Hilke Höfchen. Die Geschäftsführerin von parsmedia berichtet zum Thema Künstlersozialkasse aus Sicht der Fullserviceagentur.

Die Künstlersozialkasse:
ein Statement für die Kultur

Warum wird jemand Künstler, Designerin, Autor oder Regisseurin? Es ist die Liebe zur Kunst und zur Freiheit. Und so arbeiten diese Menschen meist: freiberuflich. Dabei nehmen sie das Risiko auf sich, ihr Leben mit unregelmäßigem und schwanden – oft sogar niedrigem – Einkommen zu bestreiten. Rücklagen bilden für das Alter und eine kostenintensive private Krankenversicherung abschließen? Das konnten sich bis in die 1980er-Jahre viele Kreative kaum leisten.

Das änderte sich am 27. Juli 1981 mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten – kurz: Künstlersozialversicherungsgesetz. Es trat am 1. Januar 1983 in Kraft. Die Künstlersozialkasse (KSK) wurde eingerichtet, eine Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Über diese Einrichtung erhalten Kreative Zugang zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Ähnlich der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden die Beiträge geteilt. 50 Prozent zahlt die freischaffende Person und die andere Hälfte zahlen Staat sowie Auftraggeber und Verwerter künstlerischer Leistungen.

Kreative bewerben sich quasi bei der KSK als Mitglied. Dafür muss das Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,00 Euro jährlich liegen. Außerdem prüft die KSK, ob Antragstellende wirklich künstlerisch tätig sind. Werden die Voraussetzungen erfüllt, berechnet die KSK den Beitragsanteil und leitet ihn an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Kreative sollten sich auf jeden Fall über die KSK absichern. Aber wie bei Arbeitnehmenden gilt: Die Rente reicht nicht mehr für einen auskömmlichen Lebensabend. Eine zusätzliche finanzielle Absicherung ist notwendig. Private Versicherungen, Aktien, Immobilien – separat oder als Mix – können eine Lösung sein. Und wer sagt, dass Kreative grundsätzlich am Hungertuch nagen? Die digitale Revolution hat neue, kreative Berufe geschaffen. Diese Menschen sind online zu Hause. Sie arbeiten komplett papierlos – wie wir bei der SKG. Damit sparen sie Zeit und Geld.”

Steffi Köchy-Gellfart, Gründerin der SKG Steuerberatung

Abgabe an die KSK:
auch ein Akt der Solidarität

Der Blick auf die KSK macht einiges deutlich, wie das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Kultur, im Speziellen der kreativen Fachleute für digitale Werbung. Schauen wir uns ein Beispiel an. Ein Zahnarzt möchte seine Website aktualisieren. Er hat festgestellt, dass immer mehr Menschen über die Suche mit dem Smartphone zu ihm kommen. Im Telefonbuch schaut niemand mehr nach. Außerdem freut sich der Zahnarzt über seine Spezialisierung als Implantologe. Das sollen an seinem Standort mehr Menschen erfahren. Seine Investition für diese Zusatzausbildung soll sich ja amortisieren. Er beauftragt eine selbstständige Texterin. Sie soll neben dem Stil auch Wörter einbringen, die für die Suchmaschine relevant sind. Dafür stellt sie ein Honorar von 1.000 Euro netto in Aussicht. Alles läuft prima und der Zahnarzt nutzt die Texte auf seiner Website.

In diesem Moment erhält der Auftraggeber eine weitere Funktion: Er wird zum Verwerter. Er bezahlt ja nicht nur für die Arbeitszeit der Texterin, sondern auch für ihre künstlerische Leistung. Sie überträgt an ihn die Nutzungsrechte der Texte und dafür wird bezahlt: In diesem Fall sind das

  • 1.000,00 Euro netto plus 190,00 Euro MwSt. – zu zahlen an die Texterin, falls sie nicht von der Umsatzsteuer befreit ist,
  • 42,00 Euro (4,2 % im Jahr 2021) – zu zahlen an die KSK, sofern die Bagatellgrenze von 450 € netto pro Jahr für alle künstlerischen Leistungen überschritten wird.

Wir finden, das ist ein überschaubarer Betrag, mit Blick auf den großen Nutzen. Der Zahnarzt erhält eine Leistung, die es selbst nicht erbringen kann. Dafür sind Fachleute da!

Im Lauf der gemeinsamen Abstimmung zu den Texten erfährt der Zahnarzt, dass “seine” Texterin nicht Mitglied der KSK ist. Das ist zwar selten der Fall, aber möglich. Trotzdem ist der Auftraggeber und Verwerter verpflichtet, die Abgabe an die KSK zu zahlen.

“Wir sprechen von einem Akt der Solidarität. Aus diesen Abgaben der Verwertenden, durch staatliche Gelder ergänzt, speist sich die Absicherung der Kreativen in unserem Land. Es ist richtig, dass der Staat über die Abgabe an die KSK alle Kunstschaffenden unterstützt.”

Steffi Köchy-Gellfart, Gründerin der SKG Steuerberatung

Die Künstlersozialabgabe muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse angemeldet und gezahlt werden. Passiert das nicht, fällt die Nachlässigkeit spätestens im Zuge der Rentenversicherungsprüfung auf, die alle vier Jahre in einem Unternehmen stattfindet. Ausgaben für kreative Leistungen müssen mit der KSK-Abgabe korrelieren. Selbstverständlich übernimmt die SKG Steuerberatung für ihre Mandantinnen und Mandanten die fristgemäße Meldung an die KSK. Übrigens: Die Abgabe an die KSK fließt automatisch in die Bilanz des Unternehmens ein und mindert als Ausgabe die Steuerlast.

Keine KSK-Abgabe an die Fullservice-Agentur …

falls die Agentur die passende Rechtsform hat, zum Beispiel als GmbH agiert. Warum? Weil die Abgabepflicht mit der Auftragsvergabe und deren Honorierung an eine natürliche Person verknüpft ist. Das heißt im Umkehrschluss: An eine Fullservice-Agentur als GmbH muss der Verwerter keine KSK-Abgabe zahlen. Allerdings verschwindet der Betrag nicht wie durch Zauberei. Nehmen wir das Beispiel von oben etwas abgewandelt auf. Der Zahnarzt arbeitet mit der Agentur zusammen. Und die Agentur beauftragt die Freelancerin für den Text. Wer zahlt jetzt den KSK-Anteil? Richtig! Die Werbeagentur.

“Wir sind verpflichtet, an die KSK zu zahlen, und machen das gerne”, sagt Hilke Höfchen. Die Mitgesellschafterin von parsmedia beschäftigt Kreative als Festangestellte in der Agentur. Parallel hat sie einen Pool von Freelancern für alle erforderlichen Kreativleistungen aufgebaut: Design, Illustration, Fotografie, Text. “Unsere Kundinnen und Kunden erhalten alles aus einer Hand. Und die kleinteiligen Abrechnungen – zum Beispiel mit der KSK – erledigen wir direkt mit.”

Als SKG Steuerberatung sensibilisieren wir Unternehmerinnen und Unternehmer für solche Sachverhalte. Zusätzliche Ausgaben, die aus nicht abgeführten KSK-Abgaben resultieren, lassen sich problemlos vermeiden. Wer da eine Lücke hat, muss zum Beispiel nachzahlen. Dieser Blogbeitrag zeigt deutlich: Es ist gut, mal das eigene Unternehmen aus einer anderen Perspektive zu betrachten. Unser Business Coaching gibt für solche Betrachtungen Raum. Sprechen Sie uns gerne dazu an. Steffi Köchy-Gellfart ist gerne für Sie da.


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