“Steuerberatung muss digital sein”, sagen wir, die SKG in Halberstadt. Unsere Mandantinnen und Mandanten denken genauso und digitalisieren entsprechende Prozesse im Betrieb. Und privat? Da lässt sich vieles machen! Vor allem das energetische Bauen und Sanieren braucht innovative Technologien neben einem Bewusstsein für Nachhaltigkeit. Smart Home lautet das Stichwort. Die Verbraucherzentrale* schreibt, dass sich mit Smart Home-Technologie grundsätzlich Energie sparen lässt. Dafür sollte sie auf Nutzungsverhalten, Bausubstanz oder Größe des Gebäudes abgestimmt werden.

Diese Aspekte beleuchten wir im folgenden Beitrag:

Was bedeutet eigentlich energetisches Bauen und Sanieren?

Energie ist kostbar. Unser Körper signalisiert das. Wir nehmen Nahrung auf und haben so ausreichend Energie für unser Leben. So ähnlich ist es mit unserem Haus. Das braucht ebenfalls Energie, um uns zu beschützen – mit Licht, Wasser und Wärme. Elektrische Energie, also Strom, ist essenziell. Strom startet andere Energieverwerter wie eine Heizungsanlage. Energetisches Bauen setzt aktuell verfügbare Techniken optimal ein, damit so wenig Energie wie möglich verbraucht wird. Ziel ist das Energieeffizienzhaus. Vor allem sollen erneuerbare Energieträger wie Sonne, Wind oder Biomasse zum Einsatz kommen.

Auf der anderen Seite sinkt die Attraktivität fossiler Brennstoffe. Darum hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2023 die Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik sowie Gashybridheizungen gestrichen. Die Zeit ist reif für die Energiewende im eigenen Haus! Und der Zeitraum ist lang: Maßnahmen für das energetische Bauen oder Sanieren müssen am 01.01.2020 begonnen und bis zum 31.12.2030 abgeschlossen sein.

Flankierend werden bauliche Maßnahmen empfohlen wie Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen sowie Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage.

“Das Bauwesen hat einen enormen Ressourcenbedarf. Gleichzeitig birgt dieser Umstand aber auch große Einsparpotenziale, weshalb dem Bauwesen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Ressourceneffizienz zukommt”

lesen wir auf der Website des Zentrum Ressourceneffizienz, aktiv im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz**. So ist die Herstellung von Zement extrem energieaufwändig. Sanieren statt Abreißen – Bauherrinnen und Bauherren sollten diesen Impuls bedenken. Die SKG Steuerberatung unterstützt gerne mit Fachwissen, damit Sie sich wohlfühlen und zusätzlich ein gutes Gewissen haben.

Staatliche Förderung oder steuerliche Vorteile?

Für energetisches Bauen oder Sanieren gibt es zwei Varianten der Förderung:

  • die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

oder

  • Steuererleichterung durch den § 35c EStG.

Nur eine Variante ist möglich. Das Team der SKG Steuerberatung unterstützt Sie bei der Entscheidung. Vor allem: Sprechen Sie uns vor Beginn der Maßnahmen an.

Wenn keine staatliche Förderung nach dem BEG in Anspruch genommen wird, besteht die Möglichkeit, Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Sie haben einen Antrag auf staatliche Förderung gestellt, aber nicht genutzt? Dann steht Ihnen die Möglichkeit der Steuererleichterung offen. Allerdings gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip in der Steuererklärung. Der Ansatz erfolgt in dem Jahr der Bezahlung.

Im Detail: Steuererleichterungen durch § 35c EStG

Insgesamt können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren bis maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen. Wir erklären, wie Sie in den Genuss des Steuerbonus kommen.

Für welche energetischen Sanierungsmaßnahmen gilt der Steuerbonus?

Bislang können private Haus- und Wohnungsbesitzer bereits Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Absetzbar sind hier allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Seit 2020 ist es möglich, auch die kompletten Kosten (Material und Lohn) einer energetischen Sanierungsmaßnahme − wie beispielsweise eine neue Heizung oder Wärmedämmung − bei der Steuer geltend zu machen. Außerdem bekommen Sie mit dem neuen Steuerbonus für energetische Sanierungen deutlich mehr Geld vom Staat zurück. Insgesamt 20 % der anfallenden Gesamtkosten – maximal 40.000 Euro – können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren von Ihrer Steuerlast abziehen.

Für folgende energetische Sanierungsmaßnahmen (Material und Lohn) erhalten Sie die Steuerermäßigung:

  • Heizungsanlage (sofern sie älter als zwei Jahre ist) erneuern oder optimieren
  • Wände, Dachflächen und Geschossdecken dämmen
  • Fenster oder Außentüren austauschen
  • Lüftungsanlage einbauen oder erneuern
  • digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung einbauen
  • Kosten für eine Energieberatung geltend machen

Sie können einzelne Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Oder Sie bringen umfassende Sanierungen ein, die mithilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden.

Wie viel Geld bekomme ich?

Insgesamt können Sie sich im Laufe von drei Jahren 20 % der Investitionskosten vom Finanzamt zurückholen. Das funktioniert so:

  • Im 1. und 2. Kalenderjahr nach der Beantragung wird die Einkommensteuer um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt – und zwar bis zu einer Summe von maximal 14.000 Euro pro Jahr.
  • Im 3. Kalenderjahr können Sie weitere 6 % der Aufwendungen geltend machen – und zwar bis zu einer Summe von maximal 12.000 Euro.

Im Laufe von drei Jahren können Sie so bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen (bei maximalen Investitionskosten von bis zu 200.000 Euro).

Welche Voraussetzungen gelten?

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei der sanierten Immobilie handelt es sich um ein selbstgenutztes Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung innerhalb der EU, die Sie selbst bewohnen.
  • Auch die ausschließlich selbstgenutzte Ferienwohnung zählt zu den begünstigten Objekten.
  • Die sanierte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigt und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellt. Grundsätzlich gilt: Förderfähig sind alle Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderwürdig eingestuft sind.

Sie können die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht doppelt bei der Steuer einreichen. Es ist also nicht möglich, sie außerdem noch als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigungen geltend zu machen.

Für welchen Zeitraum gilt die Steuerermäßigung?

Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen worden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Zeit genug also, um sich vor der geplanten Sanierung umfassend zu informieren und die Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen. Die Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme können Sie jeweils ab dem Kalenderjahr bei der Steuererklärung geltend machen, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde.

Wie beantrage ich die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung wird jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragt. Die Finanzämter prüfen anschließend, ob die dafür nötigen

Voraussetzungen erfüllt wurden oder nicht. Ihre SKG Steuerberatung ist hier selbstverständlich an Ihrer Seite.

Schön, dass Sie sich etwas Zeit genommen haben für unsere Informationen.

Sie haben Fragen im Detail? Dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie eine E-Mail – wir sind gerne für Sie da!

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