Beschäftigung von Familienangehörigen – SKG beantwortet die wichtigsten Fragen
Ab wann gilt ein Familienangehöriger als angestellt?
Auf der Couch “Sehr gerne, Schatz”, und im Büro “Jawohl, Chefin”: Viele Unternehmer beschäftigen Familienangehörige in ihrem Betrieb. Doch Berufliches und Privates lässt sich nicht so einfach trennen. Wer die Ehegattin oder einen anderen Angehörigen zu seinen Mitarbeitern zählt, muss einige steuerliche Dinge beachten.
Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen gelten andere Regeln als bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden. Ob der Sohn, der neben seinem Studium hin und wieder in Ihrem Betrieb aushilft, bei Ihnen beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Angehörigen besteht, wenn
- der Angehörige in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt
- der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt,
- der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
- ein der Arbeitsleistung angemessenes Entgelt vereinbart und regelmäßig gezahlt wird,
- von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird
- das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.
Übrigens muss das Gehalt auf ein Konto eingezahlt werden, auf dem nur der Angehörige wirtschaftlich Berechtigter ist.
Steffi Köchy-Gellfart:“Die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung sollten Sie in einem Arbeitsvertrag festlegen. Diese Bedingungen sind einzuhalten, d.h. dass der Ehegatte seinen Urlaub schriftlich beantragen sollte bzw. im Krankheitsfall der Krankenschein vorzulegen ist, wenn dies alle anderen Mitarbeiter im Unternehmen ebenfalls tun.”
Halten Sie sich sich nicht daran, streicht das Finanzamt ggf. die kompletten Betriebsausgaben mangels Einhaltung des Vertrages.
Beschäftigung von Familienangehörigen ohne Entgelt – ist das erlaubt?
Der Ehegatte darf freiwillig und entgeltlich im Betrieb mitarbeiten. Hier sollte eine Vereinbarung über eine freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb geschlossen werden.
Werden in diesem Fall dem Ehegatten verauslagte Kosten (z.B. Reisekosten) erstattet, ist hierfür der Geldfluss auf das alleinige Konto des Ehegatten für den Betriebsausgabenabzug erforderlich.
Steffi Köchy-Gellfart:“Wie immer im Leben gibt es für beide vorgestellten Varianten Vor- und Nachteile. Diese stellen für Sie gegenüber, sodass Sie die richtige Entscheidung für sich treffen können.”
Habe ich als Chef ein Weisungsrecht gegenüber meinem Familienangehörigen?
Ja, bei einem Arbeitsverhältnis sind Sie schließlich der Chef. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einem Fremden oder einem Familienangehörigen eine Aufgabe geben – der Angestellte muss sie befolgen. Natürlich gehen Sie anders mit einem Mitarbeiter um, mit dem Sie abends am Esstisch sitzen. Doch auch gegenüber Familienangehörigen haben Sie ein Direktionsrecht. Laut Gesetzgebung muss der Angehörige in eine vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert sein und seine Aufgabe in der festgelegten Arbeitszeit erledigen.
Als Vorgesetzter dürfen Sie Ihrem Familienangehörigen folgende Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in Ihrem Betrieb vorschreiben:
- Zeit
- Dauer
- Ort
- Art
Wann besteht für einen Familienangehörigen in meinem Betrieb Sozialversicherungspflicht?
Grundsätzlich müssen Sie bei jedem neuen Mitarbeiter prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und Sozialversicherungspflicht besteht. Stellen Sie einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) ein, müssen Sie bei der Anmeldung das Schlüsselkennzeichen “1” angeben.
Daraufhin leitet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren ein. Sie sind ab diesem Zeitpunkt von Ihrer Alleinverantwortung für die korrekte Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses entbunden.
Darf ich einem beschäftigten Familienangehörigen kündigen?
Schluss mit der Ehe – Schluss mit dem Job? So einfach ist es nicht. Grundsätzlich dürfen Sie einem beschäftigten Familienangehörigen so kündigen wie jedem anderen Mitarbeiter auch. Dafür müssen Sie jedoch personen- oder verhaltensbedingte Gründe vorweisen können. Eine vertragliche Regelung, dass mit der Ehe auch das berufliche Verhältnis endet, ist nicht gültig. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis überträgt sich jedoch häufig ins berufliche Umfeld. Gefährdet die Auseinandersetzung mit Ihrem Ex-Partner nachhaltig den Betriebsfrieden, so reicht das in der Regel als Kündigungsgrund.
Wir empfehlen Ihnen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Ihren nahen Angehörigen aus Beweiszwecken zu vereinbaren. Gern stellen wir Ihnen Vergleichsgehälter oder eine umfängliche Stellenbeschreibung zur Verfügung. Insbesondere ist für die Angemessenheit der Vergütung die Qualifikation und die Berufserfahrung Ihres Angehörigen entscheidend. Auch wird häufig mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Prüfungen argumentiert.
Bitte informieren Sie uns bei Einreichung der Vertragsunterlagen über das Angehörigenverhältnis, sodass wir die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen. Somit bleiben Ihnen spätere Überraschungen erspart.